Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Die Polizeibehörde hat für die zur Ausführung der Zerlegungen etwa erforderliche 
Hilfsmannschaft zu sorgen. 
9 5. 
Der beamtete Tierarzt hat die Verpflichtung, sich über alle Verhältnisse 
(Krankheitsverlauf und an den Tieren beobachtete uncheitgerscheiungen die für 
die Zerlegung und das abzugebende Gutachten von Bedentung sind, vor oder während 
der Zerlegung zu unterrichten. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind entweder 
vor den eigentlichen Untersuchungsbefunden oder im Anschluß daran, jedoch in allen 
Fällen getrennt davon, in der Niederschrift anzugeben. 
g 6. 
) In Faällen, in denen ein bestimmtes Gutachten erst nach der weiteren 
untersuhhon einzelner Teile abgegeben und diese Untersuchung aus äußeren Gründen 
nicht sosort bei der Zerlegung vorgenommen werden kann, sind die betreffenden Teile 
zurückzulegen und möglichst schnell nachträglich zu untersuchen. 
(:) In dem über das Ergebnis der Untersuchung zu erstattenden Bericht ist 
anzugeben, zu welcher Zeit die nachträgliche Untersuchung vorgenommen und welches 
Verfahren dabei angewandt worden ist. 
U. Gaug der Zerlegung. 
§ 7. 
() Die folgenden Vorschriften über den Gang der Zerlegung gelten für 
die gewöhnlichen Fälle. In Fällen, in denen von diesem Gange abgewichen worden ist, 
sind in der Niederschrift die Gründe anzugeben, die die Abweichung veranlaßt haben. 
(„) Bei der Tötung und Zerlegung eines Tieres, dessen Krankheitszustand 
voraussichtlich die Verwertung des Fleisches zur menschlichen Nahrung gestattet, kann, 
insoweit dadurch die Feststellung der Krankheit nicht beeinträchtigt wird, das beim 
Schlachten und bei der Fleischbeschau gebräuchliche Verfahren in Anwendung kommen. 
86. 
Die Zerlegung zerfällt in zwei Teile: 
A. Aeußere Besichtigung. 
B. Innere Besichtigung. 
A. Nußere Wesichligung. 
*) 
!) Die äußere Besichtigung erstreckt sich auf den Körper im allgemeinen 
und auf seine einzelnen Abschnitte. 
Was den Körper im allgemeinen betrifft, so sind anzugeben: Tiergattung, 
Geschlecht, Farbe der Haare, Abzeichen, Alter, Größe, Körperbau, Ernährungszustand, 
Zeichen des Todes (Totenstarre) und etwa eingetretene Fäulnis.
	        
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