Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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auf die Beschaffenheit der genannten Teile und namentlich auf Knochenbrüche zu 
achten ist, werden die Dornfortsätze mit den anstoßenden Teilen der Wirbelbogen 
abgemeißelt. Hierbei ist jede Verletzung der Rückenmarköhäute sorgfältig zu ver- 
meiden. Darauf untersucht man die äußere Fläche der harten Nückenmarkshaut, und 
es wird, nachdem sie durch einen Längsschnitt geöffnet worden ist, elwaiger unge- 
wöhnlicher Inhalt, z. B. Flüssigkeit, ermittelt. Dann prüft man die Beschaffenheit 
des oberen Abschnitis der weichen Rückenmarkahaut. Demnächst wird die harte 
Rückenmarkshaut mit dem Rückenmark aus dem Wirbelkanale herausgenommen, indem 
auf jeder Seite durch einen Längsschnitt die Nervenwurzeln nach und nach durch- 
schnikten werden. Sollte eine Untersuchung des Gehirus noch nicht stattgefunden 
aben, so wird das Rückenmark mit der harten Rückenmarkohaut hinter dem großen 
Hinterhauptsloche durchschnitten. Das Rückenmark darf hierbei weder gedrückt noch 
gequetscht werden. Nunmehr wird die Beschaffenheit der unteren Abschnitte der 
harten Rückenmarkshaut und diejenige der weichen Rückenmarkshaut geprüft, demnächst 
das äußere Verhalten des Rückenmarkes angegeben und endlich eine größere Zahl 
von Querschuitten mit einem dünnen und scharfen Messer durch das Rückenmark 
geführt, um seinc innere Beschaffenheit zu bestimnen. Schließlich werden die Wirbel 
und Wirbelscheiben geprüft und, wenn Veränderungen an ihnen ermittelt worden 
sind, die betreffenden Wirbel herausgenommen und in der Regel in der Richtung 
des Pfeildurchmessers durchsägt. 
AUl. Besondere Bestimmungen über die Zerlegung bei 
einzelnen Seuchen. 
(1) In denjenigen Fällen, in denen es sich allein darum handelt, durch die 
Zerlegung eines Tieres das Vorhandensein einer Seuche festzustellen, kann ein ver- 
kürztes Verfahren in der Weise angewandt werden, daß zunächst gewisse Teile 
oder Gegenden des Körpers untersucht werden. 
(2) Ist bei dieser Untersuchung eine Seuche nicht ermittelt, jedoch der Krank- 
heitszustand des Tieres wegen der etwa in Betracht kommenden Entschädigungsleistung 
festzustellen, so ist die Zerlegung vollständig auszuführen. 
(2) Bei dem verkürzten Verfahren ist, je nachdem die eine oder die andere 
Seuche vermutet wird, folgendermaßen vorzugehen. 
1. Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Minderseuche. 
g 20. 
A. Milzbrand. 
(0) Soweit nicht nach Anordnung der Landesregierung auf Grund des Er- 
gebnisses eines anderen Untersuchungsversahrens von der Zerlegung ganz oder teil- 
weise abgesehen werden kann, sind zunächst Haut und Unterhaut an allen denjenigen 
Stellen, an denen krankhafte Zustände bei der äußeren Besichtigung des Tieres 
wahrgenommen oder vermutet werden, zu untersuchen.
	        
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