Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Ansteckungsstoffe ausschließen. Für den Versand sind die Vorschriften über den 
Verkehr mit Viehseuchenerregern (§ 77 der Ausführungsvorschriften), bei der Eisen- 
bahnbeförderung auch die Vorschriften der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung, 
zu beachten. Dem beamteten Tierarzt und den Stellen, denen durch den beamteten 
Tierarzt Teile von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Kadavern aerantt wurden, 
liegt die Verpflichtung zur sofortigen unschädlichen Beseitigung ob, sobald die Teile 
der Untersuchung unterzogen oder zu Lehrzwecken verwandt worden sind. Die als 
Sammlungsgegenstände verwandten Teile sind unter den erforderlichen Vorsichts- 
maßregeln aufzubewahren. 
(:) Im Falle des Abs. 1 ist es auch nichtbeamteten Tierärzten gestattet, 
Kadaverteile zu den im Abs. 2 erwähnten Zwecken zu entnehmen. Das Gleiche gilt, 
wenn es sich um Kadaver handelt, bei denen eine amtstierärztliche Untersuchung 
nicht in Frage kommt. Von jeder derartigen Entnahme hat der nichtbeamtete Tier- 
arzt der Polizeibehörde Anzeige zu machen. Blutproben von Kadavern seuchenkranker 
oder seuchenverdächtiger Tiere können von nichtbeamteten Tierärzten auch vor der 
amtsticerärztlichen Unlersuchung und ohne eine Anzeige an die Polizeibehörde ent- 
nommen werden. Hinsichtlich der bei der Entnahme und dem Versande zu beob- 
achtenden Vorsichtsmaßregeln und der Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung 
gelten die Vorschristen im Abf. 2. 
(0) Stalt einzelner Teile dürfen, sofern es sich um kleine Tiere handelt, 
auch ganze Kadaver zu den im Abs. 2 bezeichneten Zwecken verwandt werden. 
  
Anlage D. 
Rekanntmachung, 
belressend Vorschrislten über das Arbeilen und den Verkehr mit Krantbeits- 
erregern, ausgenommen „Besteruger. 
Bom 
(Reeichs--Gesehöl. - t0 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. April d. J. auf Grund des 
827 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 
30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) die nachstehenden Vorschriften über das 
Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger, beschlossen. 
Berlin, den 4. Mai 1904. 
Der Stellvertreter des Reichskanglers. 
Graf von Posadowsly.
	        
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