Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Fürstentum Reuß jüngererfälterer Linie bestelltes Oberverwaltungsgericht" 
und führt dabei Siegel mit den reußischen und sächsischen Wappenschildern. 
Artikel 3. 
Hierzu wird die Stelle eines weiteren ständigen Nates beim Ober- 
verwaltungggerichte neu geschaffen. 
Dieser Rat wird von den beiden Fürstlich Reußischen Regierungen ge- 
meinschaftlich vorgeschlagen und nach Anhörung des Oberwerwaltungsgerichts 
von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen im Einverständnisse mit Seiner 
Durchlaucht dem Fürsten Reuß jüngerer Linie und mit Seiner Durchlaucht dem 
Fürsten Reuß älterer Linie auf Lebenszeit ernannt. Er muß zum Richteramt 
oder in einem der Fürstentümer Neuß oder im Königreiche Sachsen zum höheren 
Verwaltungsdienste befähigt sein. 
Artikel 1. 
Der nach Artikel 3 ernannte Oberverwaltunggsgerichtsrat erlangt durch 
die Ernennung die Eigenschaft eines sächsischen Staatsdieners und tritt in alle 
mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte und Pflichten. Als seine Anstellungs= 
behörde im Sinne der Bestimmungen der sächsischen Zivilstaatsdienergesetze gilt 
das sächsische Gesamtministerium; seine Dienstbehörde ist der Präsident des 
Obervenvaltungsgerichts. 
Auf sein Dienstalter im sächsischen Zivilstaatsdienste wird ihm die Zeit 
angerechnet, während der er in reußischem Staatsdienste endgültig angestellt 
gewesen ist. Wegen etwaiger Anrechnung weiterer Dienstzeit kann eine Ver- 
einbarung vor der Anstellung getroffen werden. 
Artikel 5. 
Dem reußischen Rate soll, soweit er nicht durch Beurlaubung, Krankheit 
oder aus anderen Gründen behindert ist, die Bearbeitung der dem Ober- 
verwaltungsgericht aus den beiden Fürstentümern zugehenden Verwaltungs- 
streitsachen übertragen werden. Er ist jedoch gehalten, sich auch der Bearbeitung 
sächsischer Verwaltungsstreitsachen zu unterziehen. 
Artikel 6. 
Zu dem Aufwande für das Sächsische Oberverwaltungsgericht leisten die 
Fürstentümer Reuß jährliche Beiträge nach folgenden Bestimmungen: 
a) Von dem Betrage der Ausgaben, die das Oberverwaltungsgericht 
nach der Rechnung liber Kap. 36 n des sächsischen Staatshaushalts-
	        
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