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Die Kosten (Gebühren und Auslagen) für das Verfahren vor dem Ober-
verwaltungsgerichte in reußischen Verwaltungostreitsachen fließen in die sächsische
Staatskasse. Der Fiskus der Fürstentümer Reuß ist von diesen Gebühren befreit.
Artikel 8.
Der Anschluß der Fürstentümer Neuß erfolgt, sobald die Verwaltungs-
rechtspflege für diese Staaten gesetzlich geregelt worden ist und der Staatsvertrag
allenthalben die erforderliche ständische Genehmigung erhalten hat.
Artikel 9.
Gegenwärtiger Vertrag ist in den ersten zwanzig Jahren nach dem An-
schlusse der Fürstentlimer Reuß unkündbar. Nach Ablauf dieser Zeit ist jeder
Teil zur Kündigung berechtigt. Erfolgt die Kündigung, so tritt der Vertrag
mit dem Ablaufe des fünften Jahres, vom Beginne des Jahres gerechnet, in
dem gekündigt worden ist, außer Wirksamkeit, und zwar, falls die Kündigung
von oder gegenüber einem der reus#ischen Fürstentümer erfolgt, unbeschadet der
Weitergeltung des Vertrages unter den anderen Vertragsteilen.
Derjenige Rat des Oberverwaltungsgerichtes, der zur Zeit des Vertrags-
ablaufes auf Grund von Artikel 3 dem Gerichtshofe angehört, bleibt Mitglied
des Oberverwaltungsgerichtes.
Haben die Fürstentllmer Reuß oder eines von ihnen den Vertrag ge-
lündigt, so entrichten sie oder dasjenige reußische Fürstentum, das gekündigt hat,
zur Absindung des Königlich Sächsischen Staatsfiskus wegen des ferneren Auf-
wandes an Wartegeldern, Pensionen und Unterstützungen für die Beamten des
Oberverwaltungsgerichtes und ihre Hinterlassenen den in Artikel 6 unter b be-
zeichneten Betrag in der Höhe, auf die er für das letzte Jahr der Vertragsdauer
festgesetzt worden ist, noch auf fünf Jahre weiter.
Artikel 10.
Dieser Vertrag soll dreifach ausgefertigt und von den vertrngeschlteßenden
Regierungen zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden.
wechselung der Ratifikationsurkunden soll in Dresden erfolgen.
So geschehen Dresden, den 22. Januar 1911.
(L. S.) (hez.) Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt,
Königlich Sächsischer Staatsminister.
(L. S.) (gez.) v. Meding, Regierungspräsident.
(I. S.) (#ez.) Ruckdeschel, Staatsrat.