Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Schlußprotokoll. 
Im Anschluß an den unter dem 22. Januar 1911 zu Dresden ab- 
geschlossenen Staatsvertrag zwischen Reuß jüngerer Linie, Sachsen und 
Reuß älterer Linie über den Anschluß der Fürstentümer Reuß jüngerer Linie 
und Reuß älterer Linie an das Sächsische Oberverwaltungsgericht wird seitens 
der unterzeichneten Bevollmächtigten das Einverständnis darüber festgestellt, daß 
im Einklang mit den übereinstimmenden Beschlüssen der Landtage der beteiligten 
Staaten die in Artikel 9 Abs. 1 bestimmte Vertragsdauer von 20 auf 15 Jahre 
herabgesetzt wird. 
So geschehen zu 
Gera, den 3. Januar 1912. 
(Ocz.) Ruckdeschel. 
Dresden, den 28. Dezember 1911. 
(gez.) Graf Vitzthum. 
Greiz, den 2. Januar 1912. 
(gez.) v. Meding.
	        
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