Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

Gesetzsammlung 
Firstentum Reuß füngert Lilit. 
Nr. 797. 
Inhalt: Münisteri f.Beonmtmachun zur Ausführung der Reichsversicherungsordnung vom 20. Fe- 
rrua# 1012. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung 
vom 29. Februar 1912 
zur Ausführung der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911. 
Im Sinne der Reichsversicherungsordnung (vgl. §§ 111, 526 Abs. 2 
derselben) sind: 
„Landesregierung“ das Fürstliche Ministerium, 
„Oberste Verwaltungsbehörde“ nach § 111 das Fürstliche Ministerium, 
im übrigen das Fürstliche Ministerium, Abteilung für das Innere, 
„Höhere Verwaltungsbehörde“ das Fürstliche Ministerium, Abteilung 
für das Innere, nach §§ 376, 953, 1275, 1560 das Fürstliche Laud- 
ratsamt, 
„Untere Verwaltungsbehörde“ das Fürstliche Landratsamt, in der 
Stadt Gera der Gemeindevorstand, 
„Polizeibehörde“, „Ortspolizeibehörde“, „Gemeindebehörde“, „Orts- 
behörde“, „Gemeindevorstand“ der Gemeindevorstand. 
In Sachen der Unfallversicherung werden für Betriebe, 
die unter bergpolizeilicher Aufsicht stehen, die Geschäfte der Orts- 
polizeibehörde durch das Fürstliche Bergamt wahrgenommen. 
„Gemeindeverbände“ 
— 
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Ausgegeben am 6. März 1912. 8
	        
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