Gesetzlammlung
Fürstentum Kaaß jüngerer Lmie.
Nr. 798.
Inhalt: Nachtrag zur Ausführungsverordnung vom 18. Oklober 1010 zum Stellenvermittlergeseb.
Nachtrag
vom 11. März 1912
zur Ausführungsverordnung vom 18. Oktober 1910
zum Stellenvermittlergesetz.
Im Nachtrage zu der in der lleberschrift genannten Verordnung
(Band XXVII S. 269) bestimmen wir auf Grund des § 8 des Stellenvermittler-
gesetzes vom 2. Juli 1p10 (Reichsgesetzblatt S. 860):
Die Stellenvermittler dürfen zur Ausfüllung und Vollziehung der Aus-
weise und Quittungen (Ziffern 14 und 17 der Vorschriften über den Geschäfts-
betrieb der gewerbomäßigen Stellenvermittler usw., Anlage B der Verordunng,
Ziffer 12 der Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der Herausgeber von Stellen-
und Vakanzenlisten, Anlage l) der Verordnung) sowie der Vermerke auf den
Gesuchen um Aufnahme von Beschäftigungsangeboten und Beschäftigungsgesuchen
in die Stellen= und Vakanzenlisten (Ziffer 7 der angeführten Anlage D) Tinten-
stifte benutzen und Duplikate im Durchpausverfahren (mittels Blaupapiers usw.)
herstellen.
Die Tintenstifte müssen eine gut haftende, möglichst dunkele, aber nicht
glänzende, auch bei künstlichem Lichte leicht leobare Schrift liefern.
Gera, den 11. März 1912.
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium.
v. Hinüber.
Ausgegeben am 20. März 1912. o