Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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83. 
Die in § 2 genannten Behörden und Beamten sind auch dann zur Fest- 
stellung und Erhebung der Abgabe zuständig, wenn die Rechtswirksamkeit eines 
Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder von dem Beitritt einer Behörde oder 
eines Dritten abhängig ist (5 168 der Ausführungsbestimmungen). In diesen 
Fällen sind die Urkunden alsbald nach eingetretener Rechtswirksamkeit den zur 
Feststellung der Abgabe zuständigen Stellen mitzuteilen. 
§ 1. 
Die Feststellung der Abgabe von Grundstücken, die auf Grund der landes- 
gesetzlichen Vorschriften Üülber Familienfideikommisse, Lehn= und Stammgüter ge- 
bunden sind, erfolgt durch das Fürstliche Erbschaftssteueramt (§ 175 Abs. 1 der 
Ausführungsbestimmungen). Zur Erhebung der Abgabe ist das Hauptzollamt 
in Gera zuständig. 
* 5. 
Gegen die Feststellung der Abgabe ist Beschwerde an die Oberzolldirektion 
für den Thüringischen Zoll= und Steuerverein in Erfurt und gegen die Be- 
schwerdeentscheidung weitere Beschwerde an das Fürstliche Ministerium, Abteilung 
für die Finanzen, zulässig. Außerdem steht der Rechtsweg offen. 
§ 6. 
Die zwangsweise Beitreibung rückständiger Abgaben erfolgt nach Maß- 
gabe des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung im Vervaltungswege vom 
10. Angust 1899 (Gesetzsammlung Bd. XXIII S. 202). 
Zur Niederschlagung unbeibringlicher Abgaben (§ 164 Abs. 3 der Aus- 
führungsbestimmungen) und zur Entscheidung über alle Anträge auf Erstattung 
von Abgaben (§§ 169 bis 172 der Ausführungsbestimmungen) ist die Oberzoll= 
direktion in Erfurt zuständig. 
§ 7. 
Die Prüfung der Abgabenentrichtung liegt dem bei der Oberzolldirektion 
in Erfurt bestellten Reichsstempelprlfungsbeamten ob (6§ 188 Abs. 1 der Aus- 
führungsbestimmungen). 
88. 
Die Geschäfte der Direktivbehörde für die Verwaltung der Abgabe nach 
Tarifnummer 11 werden der Oberzolldirektion in Erfurt übertragen.
	        
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