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die Hausarbeiter je nach dem Anfangsbuchstaben ihrer Namen (z. B. von A
bis MA und von X bis 2) verschiedene Ausgabe= und Lieferzeiten festgesetzt werden.
Mit Rücksicht auf die durch eine solche Regelung eintretende Beschränkung der
Lieferfreiheit der Hausarbeiter wird es sich empfehlen, vorher die beteiligten
Hausarbeiter zu hören. Auch kann, zumal für Betriebe mit einer erheblichen
Zahl von Hausarbeitern, eine Anordnung darüber zweckdienlich sein, daß die an
die einzelnen Hausarbeiter neu auszuteilende Arbeit nicht erst nach der Lieferung
zusammengestellt, sondern soweit tunlich schon vorher bereitgelegt wird.
2. Anordnungen, die über die Einrichtung der Betriebsstätte und die
Regelung des Betriebes in den Ausgabe= und Abnahmeräumen hinaus-
gehen, also z. B. die Zusendung der Arbeit durch den Unternehmer an die
Hausarbeiter bezwecken, sind nach dem Gesetze nicht zulässig.
3. Die Prüfung der dem Fürstlichen Gewerbeinspektor zur Begutachtung
übersandten Bangesuche, die gewerbliche Anlagen betreffen, wird sich bei solchen
Betrieben, die Hausarbeiter in größerer Zahl beschäftigen, zweckmäßig auch
darauf erstrecken, ob für die Ausgabe und Abnahme der Hausarbeit ausreichende
Räume vorgesehen sind.
Polizeiliche Verfügungen (§§ 6 bis 9), Polizelverordnungen
(6§ 10 Abs. 3, 15, 10).
4. Polizeiliche Verfügungen auf Grund des 8 6 können insoweit erlassen
werden, als sich aus der Art der Beschäftigung Gefahren für Leben, Gesundheit
oder Sittlichkeit und zwar nicht nur der Hausarbeiter selbst, sondern auch ihrer
nicht gewerblich beschäftigten Familienangehörigen ergeben. Der Erlaß der
Verfügung ist durch das Gesetz an den Antrag des Gewerbeaufsichtsbeamten
geknüpft und damit noch besonders zum Ausdrucke gebracht, daß die Verfiigungen
in Anpassung an die Eigenart des Gewerbezweigs und unter pfleglicher Berlick-
sichtigung der Lage des Einzelfalls ergehen sollen.
5. Die Beseitigung der in den Betrieben der Hausarbeiter durch die Art
der Beschäftigung hervorgerufenen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit
soll nach der Absicht des Gesetzes tunlichst ohne Gefährdung der Lebensfähigkeit
der Betriebe selbst erfolgen. Es wird deshalb im Hinblick auf die ungünstige
wirtschaftliche Lage vieler Hausarbeiter bei der Ausführung des 8 6 nur
schrittweise und mit besonderer Vorsicht vorzugehen sein. Das von dem Gese
erstrebte Ziel wird sich, zumal dort, wo die Erwerbsverhältnisse der Hausarbeiter
unbefriedigend sind, am besten erreichen lassen, wenn es gelingt, die Unternehmer,