Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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sie für — meist an anderen Orten wohnhafte — Gewerbetreibende 
Hausarbeit übertragen. 
(Wegen der Botenleute vergl. Nr. 14 dieser Amveisung.) 
2. ein Verzeichnis der beschäftigten Zwischeumeister und 
Ausgeber (Faktoren, Fergen): 
die Unternehmer und die Leiter von Zweigstellen der Betriebe 
hinsichtlich solcher Personen, durch welche außerhalb der Betriebs- 
stätten für die Betriebe die Uebertragung von Arbeit an Haus- 
arbeiter erfolgt, sei es, daß diese Personen — wie die Zwischen- 
meister — selbst zugleich an der Herstellung der Arbeitserzeugnisse 
mitbeteiligt sind, oder daß sie — wie die Ausgeber (Faktoren, 
Fergen) — in der Hauptsache nur die Ausgabe der Arbeit 
vermitteln. 
Zwischeumeister, welche die übernommene Arbeit ausschließlich 
in ihren eigenen Arbeitsstuben und Werkstätten ausführen lassen, 
also daneben nicht noch an Hausarbeiter weiterübertragen, sind in 
das Verzeichnis nicht aufzunehmen. 
17. Die Verzeichnisse müssen den Namen der Hausarbeiter, Zwischen- 
meister und Ausgeber nebst Angabe der Betriebsstätte dieser Personen enthalten. 
Soweit sich ein Bedürfnis ergeben sollte, nähere Anordnung über die Einrichtung 
der Verzeichnisse zu treffen, kann das Erforderliche gemäß § 14 durch Polizei- 
verordnung der zuständigen Polizeibehörde nach Anhören beteiligter Gewerbe- 
treibender und Hausarbeiter bestimmt werden. 
18. Damit die Behörden zuverlässige Kenntnis ülber die Verbreitung der 
Hausarbeit in ihrem Bezirk erlangen, ist tunlichst bald das Erforderliche zu 
veranlassen, damit die Verzeichnisse (vergl. Nr. 16 dieser Amveisung) den Orts- 
polizeibehörden sowie den Gewerbeaussichtsbeamten zur Einsicht eingereicht werden 
13 Abs. 1 Nr. 1). Soweit es sich dabei in einem Bezirke nicht nur um 
verhältnismäßig wenige den Behörden von vornherein bekannte Betriebe (Unter- 
nehmer-, Zweigstellen-, Zwischeumeisterbetriebe), die Hausarbeiter beschäftigen, 
oder Ausgeber handelt, wird zweckmäßig durch Polizeiverordnung (§ 14) zu be- 
stimmen sein, daß die Verzeichnisse in Abschrift an die Ortspolizeibehörde einzu- 
reichen sind. Bei Erlaß der Polizeiverordnung, vor dem der Gewerbeinspektor 
zu hören ist, ist zugleich zu erwägen, in wie weit etwa auch für die Zukunft 
eine Wiederholung der Einreichung vorzuschreiben sein wird. Die Ortspolizei-
	        
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