Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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behörden haben die Abschriften nach Kenntnisnahme dem Fürstlichen Gewerbe- 
inspektor zu übersenden. 
Im allgemeinen wird der Besitz der Abschriften für die Ortspolizei- 
behörden nicht von der gleichen Bedentung wie für den Gewerbeinspektor sein. 
Soweit dies gleichwohl der Fall ist, kann durch die Polizeiverordnung auch die 
Einreichung je einer Abschrift an die Ortspolizeibehörde und den Gewerbe- 
inspektor vorgesehen werden. 
19. Die Gewerbeinspektoren haben für ihre Akten aus den ihnen vor- 
gelegten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1) Verzeichnissen die erforderlichen Auszüge zu fertigen 
und sie ebenso wie die eingereichten Verzeichnisabschriften für dic einzelnen 
Gewerbezweige gesondert aufzubewahren. 
Für solche Hausarbeitszweige, welche wegen der aus der Art der Be- 
schäftigung sich ergebenden Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit 
(56 des Gesetzes) die besondere Ueberwachung durch die Gewerbeaufsichtsbeamten 
erfordern, werden Kataster der im Gewerbeinspektionsbezirke belegenen Haus- 
arbeiterbetriebe erforderlichen Falles anzulegen sein, deren Einrichtung dem 
Gewerbeinspektor überlassen bleibt. 
Aufsicht G. 17). 
20. Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften: 
a) des § 5 des Gesetzes wegen Vermeidung ungerechtfertigter Zeit- 
versäumnis für die Hausarbeiter bei der Empfangnahme oder 
Ablieferung der Arbeit, 
b) des § 0 Abs. 1 des Gesetzes wegen Vermeidung von Gefahren 
für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit infolge der Art der Be- 
schäftigung 
wird von den Gewerbeaufsichtsbeamten wahrgenommen. Die Ortspolizeibehörden 
sind jedoch verpflichtet, auf ihr Ersuchen Nachrevisionen über die Ausführung 
der von den Gewerbeinspektoren erlassenen polizeilichen Verfügungen vorzunehmen. 
21. Die Aufsicht über die Vorschriften des § 12 des Gesetzes wegen der 
der Ortspolizeibehörde zu erstattenden Anzeige wird von den Ortspolizeibehörden 
wahrgenommen. 
22. Im übrigen wird die Aufsicht über die Ausführung des Gesetzes von 
den Ortspolizeibehörden und den Gewerbeaufsichtsbeamten ausgeübt. Dabei ist, 
soweit gemäß § 15 des Gesetzes für einzelne Gewerbezweige die Verpflichtung 
vorgeschrieben ist, daß sich die Gewerbetreibenden (auch Zweigstellenleiter und
	        
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