Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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83. 
Vorbehaltlich anderweiter Anordnungen haben zu gelten als 
„Landesregierung“ und oberste „Landesbehörde“ 
das Ministerium, Abteilung für das Innere, 
„höhere Polizeibehörde“ 
das Landratsamt, 
„Polizecibehörde“ 
der Gemeindevorstand. 
Gera, den 9. Mai 1912. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerlum. 
v. Hinüber.