Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

Gesetzlammlung 
für das 
Firstentum Reuß füngere Linie. 
Nr. 804. 
  
Inhalt: Ausführungsgeset zum Reichsvlehseuchengeseb vom 26. Juni 1900. 
Ausführungsgesetz 
vom 8§. Juui 1912 
zum Reichsviehseuchengesetz vom 26. Juni 1009 (Reichsgesetzblatt S. 519). 
Im Mamen Seiner Durchlaucht des Fursten Heinrich XIV. Reuß j. &. 
verordnen 
  
Wir Heinrich der Siebenundzwanziasle, 
Erbprinz Reuß, Regent des Fürsteniums Rruß j. E., 
mit Zustimmung des Landlages, was folgt: 
I. Verfahren und Behörden. 
81. 
Die Anordnung und Durchführung der Maßregeln zur Bekämpfung der 
Viehseuchen liegt dem Fürstlichen Ministerium und unter dessen Leitung den 
Landratsämtern und Gemeindevorständen ob, kann aber auch für den einzelnen 
Seuchenfall oder für einzelne Landesteile besonderen Beauftragten übertragen 
werden, deren Wirkungskreis und Zuständigkeit öffentlich bekannt zu machen ist. 
Ausgegeben am 19. Juni 1912. 15
	        
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