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§ 7.
Gegen Anordnungen der Polizeibehörden oder des besonderen Beauftragten
(6 1 Abs. 1) findet, soweit nichts anderes darüber in diesem Gesetze verordnet
ist, Beschwerde an die vorgesetzte Polizcibehörde statt.
II. Entschädigungen.
*l 8.
Außer in den Fällen des § 66 des Viehseuchengesetzes ist Entschädigung
zu gewähren:
1. für Esel, Maultiere und Maulesel, dic an Milzbrand oder Rausch-
brand, sowie flr Rinder und Einhufer, die an Wild= oder Ninder-
seuche gefallen sind oder an denen nach dem Todc eine dieser
Krankheiten festgestellt worden ist;
für Rinder, die an Maul= und Klanenseuche, für Rinder und
Einhufer, die an Tollwut gefallen sind oder an denen nach dem
Tode eine dieser Krankheiten festgestellt worden ist.
Auf die unter 1 und 2 genannten Fälle finden die Vorschriften der
688 68 bis 70 und 72 des Viehseuchengesetzes mit folgenden Maßgaben Amvendung:
Die Entschädigung beträgt vier Fünftel des gemeinen
Wertes. Auf die Entschädigung wird eine aus Privatverträgen
zahlbare Versicherungssumme zu vier Fünftel angerechnet.
Die in § 70 Ziffer 3 des Viehseuchengesetzes bestimmte Frist beträgt bei
Wild= und Rinderseuche 14 Tage, bei Tollwut 90 Tage.
§ 9m.
In den Fällen des § 71 des Viehseuchengesetzes wird keine Entschädigung
gewährt. Im Falle des § 71 Ziffer 1 ist jedoch für Rinder und Einhufer die
Entschädigung auch dann nicht zu versagen, wenn die Krankheit in Wild= und
Rinderseuche oder in Tollwut bestanden hat.
8 10.
Die für Viehverluste zu leistenden Entschädigungen werden aus der Staats-
kasse gezahlt, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
Für Tiere, die
a) wegen Tollwut, Rotz, Maul= und Klauenseuche, Lungenseuche oder
Tuberkulose auf polizeiliche Anordnung getötet worden oder nach
dieser Anordnung an derjenigen Krankheit gefallen sind, die zu
der Anordnung Veranlassung gegeben hat,
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