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b) nach rechtzeitig erstatteter Anzeige an Rotz oder Lungenseuche
gefallen sind, wenn die Voraussetzungen gegeben waren, unter
denen die polizeiliche Anordnung der Tötung erfolgen muß,
c) an Maul= und Klauenseuche, Tollvut, Milzbrand, Rauschbrand oder
Wild= und Rinderseuche gefallen sind oder an denen nach dem
Tode eine dieser Krankheiten festgestellt worden ist,
werden die Entschädigungen zwar aus der Staatskasse verlagsweise gezahlt, sind
aber von der Gesamtheit der Besitzer der betreffenden Tiergattung aufzubringen
und der Staatskasse zu erstatten.
Die Entschädigung für anderes Klauenvieh als Rinder ist von den Rind-
viehbesitzern, für andere Einhufer als Pferde von den Pferdebesitzern aufzubringen.
Die Entschädigung für Tiere, die auf polizeiliche Anordnung getötet worden
sind, wird jedoch aus der Staatskasse gezahlt
1. in vollem Umfange, wenn die Tiere
a) nicht mit der Seuche behaftet waren, wegen der die Tötung
angcordnet worden ist,
oder
b) wenn sie mit Tollwut, Rotz, Lungenseuche, Maul= und Klauen=
seuche behaftet waren,
2. zu einem Drittel, wenn sie mit Tuberkulose (8 10 Abs. 1 Nr. 12
des Viehseuchengesebes) behaftet waren,
und wenn in den Fällen unter 1b und 2 die Tötung wegen der dort genannten
Seuchen erfolgt ist.
8 l1.
Die näheren Bestimmungen über die Auszahlung der Entschädigungen,
über die Ermittlung der für die endgültige Schadenstragung nach § 10 Abs. 2
und 3 maßgebenden Viehbestände, sowie über die Ausschreibung und Einziehung
der zur Deckung der Entschädigungen erforderlichen Beiträge werden von dem
Ministerium im Verordnungswege erlassen. Veränderungen im Viehbestande,
welche im Kalenderjahre vor oder nach dem Zählungstage stattfinden, bleiben bei
Auswerfung der Beiträge unberücksichtigt.
Rückständige Beiträge werden wie öffentliche Abgaben beigetrieben; die
Einmahnung erfolgt durch den Gemeindevorstand, die Verfügung der Zwangs-
vollstreckung durch das Landratsamt.