Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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8 12. 
Der zu entschädigende gemeine Wert der Tiere wird sobald als möglich, 
bei Tieren, die getötet werden sollen, tunlichst vor der Tötung, durch Schäßung 
festgestellt. Die Schätzung der dem Besitzer zur Verfilgung bleibenden Teile 
& 68 Abs. 2 Ziffer 2 VG.) erfolgt sogleich nach Feststellung des Krankheits- 
zustandes des Tieres. 
Ist im Falle der Entschädigung wegen Tuberkulose oder bei den dem 
Besitzer zur Verfügung bleibenden Teilen die Schätzung unter Voraussetzungen 
erfolgt, die sich durch endgültige Feststellung des Krankheitszustandes ändern, so 
ist die Schätzung, soweit erforderlich, zu wiederholen. 
Steht nach Entscheidung des Gemeindevorstandes unzweifelhaft fest, daß 
in Gemäßheit der §§ 70, 72 des Reichsviehseuchengesetzes oder des §8 0 dieses 
Gesetzes eine Entschädigung nicht zu gewähren ist, so unterbleibt die Schätzung. 
8 13. 
Die Schätzung erfolgt unter Beobachtung der gesehlichen Bestimmungen 
durch eine Pommission, die aus einem beamteten Tierarzte oder einem in den 
Fällen des § 2 Abs. 2 des Reichsviehseuchengesetzes zugezogenen anderen appro- 
bierten Tierarzte und zwei Sachverständigen besteht. 
Wem sich der Tierbesitzer damit einverstanden erklärt, kann die Schätzung 
durch den beamteten TDierarzt allein erfolgen. 
Können sich die Kommissionsmitglieder nicht über den Wert einigen, so 
gilt als Wert das Mittel der einzelnen Schätungen. 
8 14. 
Für jeden Landratsanitsbezirk werden vom Bezirksausschusse rechtzeitig 
auf je 3 Jahre zu Sachverständigen der Schätzungskommissionen geeignete Per- 
sonen in der erforderlichen Zahl und mit Berücksichtigung der verschiedenen 
Gegenden des Bezirks bestimmt. Das Landratsamt benachrichtigt die Bestimmten 
und veröffentlicht ihre Namen im Amts= und Verordnungsblatte, nachdem der 
Bezirksausschuß über etwaige nur auf triftige Gründe zu stützende Einwen- 
dungen entschieden hat. 
Aus der Zahl dieser Personen ernennt der Gemeindevorstand die Sach- 
verständigen für den einzelnen Schätzungsfall und verpflichtet sie mittels Hand- 
schlags ein für allemal.
	        
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