Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Den zugezogenen Sachverständigen und dem beteiligten Tierarzt ist eine 
angemessene, nach Befinden durch die Landratsämter festzustellende Auslösung 
und Vergütung des Verlags für Reisefortkommen zu gewähren. 
15. 
Personen, bei welchen für den einzelnen Fall eine Befangenheit zu besorgen 
ist, dürfen zu Sachverständigen nicht ernannt werden. 
Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Schätzung sind 
I. Personen, die sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden; 
2. jedermann 
a) in eigener Sache, 
b) in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, 
IP) in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt, 
verschwägert oder durch Annahme an Kindesstatt verbunden, in 
der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum 
zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die die Schwägerschaft 
begründende Ehe nicht mehr besteht. 
Dem Besitzer des abzuschätzenden Tieres sind die ernannten Sachver- 
ständigen mitzuteilen; er kann alsbald geltend machen, daß sie nach vorstehenden 
Bestimmungen zu Unrecht ernannt worden sind. 
Die ernannten Sachverständigen sind ausdrücklich zu befragen, ob sie 
nach vorstehenden Bestimmungen mit schätzen dürfen. 
Ueber Eimvendungen entscheidet der Gemeindevorstand. 
Hat ein Sachverständiger entgegen den vorstehenden Vorschriften an der 
Schätzung teilgenommen, so ist sie vom Landratsamte für nichtig zu erklären 
und von einer neu zusammengesetzten Kommission zu wiederholen. Dies gilt 
jedoch nur dann, wenn die Nichtigkeitserklärung binnen einer ausschließlichen 
Frist von einer Woche, vom Tage der Eröffnung der Schätzung an gerechnet, 
von den Beteiligten oder von dem Gemeindevorstande bei dem Landratsamte 
beantragt wird. 
8 16. 
Die Ernennung zum Sachverständigen darf nur aus triftigen Gründen 
abgelehnt werden. Nimmt ein Sachverständiger ohne Angabe von Gründen oder 
nach Verwerfung seiner Gründe an der Schätzung nicht teil, so hat der Gemeinde- 
vorstand gegen ihn eine Geldstrafe bis zu 50 .4 festzusetzen. Bei fortgesetzter 
Weigerung ist entweder gegen ihn eine zweite und letzte Geldstrafe bis zu 100.4 
festzusetzen oder es ist alsbald ein anderer Sachverständiger zu ernennen.
	        
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