Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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817. 
Ueber das Ergebnis der Schätzung, liber die derselben zu Grunde liegen- 
den tatsächlichen Umstände und über die Feststellung der Entschädigung, sowie 
über die dem Viehbesitzer sofort zu machende Eröffnung ist eine von den 
Kommissionsmitgliedern, und wenn die Schätzung durch den beamteten Tierarzt 
allein erfolgt, auch von dem Viehbesitzer oder seinem Vertreter zu unterschreibende 
Niederschrift aufzunehmen. 
Diese Niederschrift ist unter kurzer Angabe der den Entschädigungsfall 
begleitenden und den Entschädigungsanspruch begründenden Umstände an das 
Landratsamt einzureichen. 
’5 18. 
Die Leitung der Verhandlungen liegt dem Gemeindevorstande ob. 
Soweit nicht der Fall des § 12 letzter Absatz dieses Gesetzes vorliegt, 
wird der Krankheitszustand des Tieres für die Entschädigungsverhandlungen 
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen endgültig festgesetzt. 
8 19. 
Das lebende oder tote Tier wird von dem beamteten Tierarzt möglichst 
im Beisein der Sachverständigen untersucht. 
Ist ein von dem Besitzer des Tieres auf seine Kosten zugezogener 
approbierter Tierarzt zugegen, so ist er zu hören. Der Befund ist nieder- 
zuschreiben. 
Ueber die Art der Untersuchung kann das Ministerium, Abteilung für 
das Innere, Bestimmungen treffen. 
Der beamtete Tierarzt hat sich gutachtlich darüber auszusprechen, welche 
Krankheit des Tieres er festgestellt hat, und ob dadurch ein Entschädigungs- 
anspruch gesetzlich begründet ist. 
Dieses Gutachten ist den Sachverständigen, dem Tierbesitzer, sowie dem 
etwa von diesem zugezogenen approbierten Tierarzte mitzuteilen, soweit sie noch 
gegemvärtig sind. Sie können eine abweichende Ansicht, jedoch nur mit Be- 
grilndung, zu Protokoll geben. 
8 20. 
Ist gegen das Gutachten des beamteten Tierarztes Widerspruch erhoben 
oder walten aus sonstigen Gründen erhebliche Zweifel über die Richtigkeit seiner
	        
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