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Angaben ob, so legt dads Landratsamt die Akten dem Ministerium, Abteilung
für das Innere, vor; dieses veranlaßt die Abgabe eines ticrärztlichen Obergut-
achtens (§ 3 Ziffer 3 dieses Gesetzes).
Stellt sich der vom Tierbesitzer erhobene Widerspruch als unbegründet
heraus, so hat der Tierbesitzer die Kosten des Obergutachtens zu tragen.
*§ 21.
Ueber den Entschädigungsanspruch und die Unkosten des Schätzungs-
verfahrens entscheidet, soweit nicht § 12 letzter Absatz dieses Gesetzes in Frage
kommt, das Landratsamt und eröffnet diese Entscheidung dem Tierbesitzer schriftlich
oder durch den Gemeindevorstand.
8 22.
Gegen die Entscheidung des Landratsamtes, auch soweit sic eine Ent-
schädigungspflicht überhaupt auf Grund §§ 70, 72 des Viehseuchengesetzes oder
& 0P dieses Gesetzes verneint, steht dem Dierbesitzer die Beschwerde an das
Ministerium, Abteilung für das Innere, zu, die nur damit begründet werden
kann, daß die Entscheidung gegen Reichs= oder Landesgesetze verstößt.
Das Ministerium entscheidet endgültig oder venveist die Sache zur noch-
maligen Behandlung an das Landratsamt zurick.
Der Rechtsweg ist wegen der in diesem Gesetze geordneten Entschädigungen
für Viehverluste ausgeschlossen.
8 23.
Das Landratsamt reicht seine rechtskräftig gewordene Entscheidung nebst
den zugehörigen Niederschriften (658 17 und 10 dieses Gesetzes) bei dem Fürst-
lichen Ministerium, Abteilung für das Innere, ein, welches die Entschädigungs-
summen und die Kosten des Schätzungsverfahrens zur Zahlung an die Berechtigten
durch die Hauptstaatskasse amveist.
8 24.
Jedermann ist bei Vermeidung einer Geldstrafe von 150 Æ, die im Falle
der Unbeibringlichkeit in entsprechende Haft umgewandelt wird, verpflichtet, der
zur Ermittelung der Entschädigung berufenen Behörde über die nach 8 68 des
Viehseuchengesetzes auf die zu leistende Entschädigung anzurechnende Versicherungs-
summe, auf die er aus Privatverträgen Anspruch hat, auch unaufgefordert
wahrheitsgetreuc Angaben zu machen.
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