Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Angaben ob, so legt dads Landratsamt die Akten dem Ministerium, Abteilung 
für das Innere, vor; dieses veranlaßt die Abgabe eines ticrärztlichen Obergut- 
achtens (§ 3 Ziffer 3 dieses Gesetzes). 
Stellt sich der vom Tierbesitzer erhobene Widerspruch als unbegründet 
heraus, so hat der Tierbesitzer die Kosten des Obergutachtens zu tragen. 
*§ 21. 
Ueber den Entschädigungsanspruch und die Unkosten des Schätzungs- 
verfahrens entscheidet, soweit nicht § 12 letzter Absatz dieses Gesetzes in Frage 
kommt, das Landratsamt und eröffnet diese Entscheidung dem Tierbesitzer schriftlich 
oder durch den Gemeindevorstand. 
8 22. 
Gegen die Entscheidung des Landratsamtes, auch soweit sic eine Ent- 
schädigungspflicht überhaupt auf Grund §§ 70, 72 des Viehseuchengesetzes oder 
& 0P dieses Gesetzes verneint, steht dem Dierbesitzer die Beschwerde an das 
Ministerium, Abteilung für das Innere, zu, die nur damit begründet werden 
kann, daß die Entscheidung gegen Reichs= oder Landesgesetze verstößt. 
Das Ministerium entscheidet endgültig oder venveist die Sache zur noch- 
maligen Behandlung an das Landratsamt zurick. 
Der Rechtsweg ist wegen der in diesem Gesetze geordneten Entschädigungen 
für Viehverluste ausgeschlossen. 
8 23. 
Das Landratsamt reicht seine rechtskräftig gewordene Entscheidung nebst 
den zugehörigen Niederschriften (658 17 und 10 dieses Gesetzes) bei dem Fürst- 
lichen Ministerium, Abteilung für das Innere, ein, welches die Entschädigungs- 
summen und die Kosten des Schätzungsverfahrens zur Zahlung an die Berechtigten 
durch die Hauptstaatskasse amveist. 
8 24. 
Jedermann ist bei Vermeidung einer Geldstrafe von 150 Æ, die im Falle 
der Unbeibringlichkeit in entsprechende Haft umgewandelt wird, verpflichtet, der 
zur Ermittelung der Entschädigung berufenen Behörde über die nach 8 68 des 
Viehseuchengesetzes auf die zu leistende Entschädigung anzurechnende Versicherungs- 
summe, auf die er aus Privatverträgen Anspruch hat, auch unaufgefordert 
wahrheitsgetreuc Angaben zu machen. 
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