58.
III. Kosten des Verfahrens.
*25.
Von den Verwaltungsbehörden des Landes werden in den Angelegenheiten
des Jienchensckeh und dieses Gesetzes Gebühren nicht berechnet.
Soweit durch die Anordnung, Leitung und Ueberwachung der Maßregeln
zur * und Bekämpfung von Viehseuchen und zum Schutze gegen
Seuchengefahr oder durch die tierärztlichen Amtsverrichtungen im Auftrage von
Polizeibehörden besondere Kosten erwachsen, werden sie, soweit nicht etwas anderes
bestimmt ist, von der Staatskasse übernommen. Diese zahlt auch die Kosten des
Verfahrens der Schätzung (§§ 12 ff. dieses Gesetzes).
8 26.
Die Kosten, welche aus der Beaufsichtigung der Viehmärkte entstehen,
fallen den Gemeindekassen der Marktorte zur Last.
Im übrigen sind die durch die amtstierärztlichen Beaufsichtigungen nach
§5 10, durch die amtsticrärztlichen Untersuchungen von Viehbeständen, die zu
Handelszwecken oder zum öffentlichen Verkaufe zusammengebracht sind nach § 17
Ziffer 1, und durch die amtstierärztliche Ueberwachung nach § 17 Ziffer 7
des Viehseuchengesetzes verursachten Kosten von den Unternehmern zu tragen.
Neben den Unternehmern können auch die Eigentümer oder Besitzer der
von der Beaufsichtigung, Untersuchung oder Ueberwachung betroffenen Tiere für
die Zahlung der Kosten haftbar gemacht werden.
Mehrere bei demselben Unternehmen oder derselben Veranstaltung oder
als Eigentilmer oder Besitzer von Tieren beteiligte Personen haften als Gesamt-
schuldner.
Soweit als Unternehmer, Eigentümer oder Besitzer der Staat in Betracht
kommt, sind Kosten nicht zu erheben.
§ 27.
Die Gemeinden, bei landesherrlichen Grundbesitzungen, die einem Gemeinde-
bezirke nicht ugewiesen sind, die Fürstliche Kammer, haben
zur wirksamen Durchführung der angeordneten Seuchen-
hwepinn in ihrem Bezirke nötige Wachmannschaft auf ihre
Kosten zu stellen;
2. die Kosten der wirksamen Absperrung zu tragen, soweit diese über
das Seuchengehöft hinausgeht;