Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

58. 
III. Kosten des Verfahrens. 
*25. 
Von den Verwaltungsbehörden des Landes werden in den Angelegenheiten 
des Jienchensckeh und dieses Gesetzes Gebühren nicht berechnet. 
Soweit durch die Anordnung, Leitung und Ueberwachung der Maßregeln 
zur * und Bekämpfung von Viehseuchen und zum Schutze gegen 
Seuchengefahr oder durch die tierärztlichen Amtsverrichtungen im Auftrage von 
Polizeibehörden besondere Kosten erwachsen, werden sie, soweit nicht etwas anderes 
bestimmt ist, von der Staatskasse übernommen. Diese zahlt auch die Kosten des 
Verfahrens der Schätzung (§§ 12 ff. dieses Gesetzes). 
8 26. 
Die Kosten, welche aus der Beaufsichtigung der Viehmärkte entstehen, 
fallen den Gemeindekassen der Marktorte zur Last. 
Im übrigen sind die durch die amtstierärztlichen Beaufsichtigungen nach 
§5 10, durch die amtsticrärztlichen Untersuchungen von Viehbeständen, die zu 
Handelszwecken oder zum öffentlichen Verkaufe zusammengebracht sind nach § 17 
Ziffer 1, und durch die amtstierärztliche Ueberwachung nach § 17 Ziffer 7 
des Viehseuchengesetzes verursachten Kosten von den Unternehmern zu tragen. 
Neben den Unternehmern können auch die Eigentümer oder Besitzer der 
von der Beaufsichtigung, Untersuchung oder Ueberwachung betroffenen Tiere für 
die Zahlung der Kosten haftbar gemacht werden. 
Mehrere bei demselben Unternehmen oder derselben Veranstaltung oder 
als Eigentilmer oder Besitzer von Tieren beteiligte Personen haften als Gesamt- 
schuldner. 
Soweit als Unternehmer, Eigentümer oder Besitzer der Staat in Betracht 
kommt, sind Kosten nicht zu erheben. 
§ 27. 
Die Gemeinden, bei landesherrlichen Grundbesitzungen, die einem Gemeinde- 
bezirke nicht ugewiesen sind, die Fürstliche Kammer, haben 
zur wirksamen Durchführung der angeordneten Seuchen- 
hwepinn in ihrem Bezirke nötige Wachmannschaft auf ihre 
Kosten zu stellen; 
2. die Kosten der wirksamen Absperrung zu tragen, soweit diese über 
das Seuchengehöft hinausgeht;
	        
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