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3. auf ihre Kosten die Hilfsmannschaften und Beförderungsmittel
zu stellen, welche zur Tötung von Tieren, zur Zerlegung und
Beseitigung von Kadavern oder Kadaverteilen und zur Impfung
von Dieren erforderlich sind;
ohne Verglitung geeignete Näume zur unschädlichen Beseitigung
verendeter oder getöteter Tiere oder einzelner Teile derselben, der
Stren, des Düngers oder anderer Abfälle von kranken oder ver-
dächtigen Tieren zur Verfügung zu stellen, wenn dem Besitzer ein
geeigneter Raum fehlt.
Die Kosten etwaiger gemeinsamer Schutzmaßnahmen mehrerer Gemeinden
haben diese gemeinsam zu tragen.
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8 28.
Alle in den §§ 25 bis 27 dieses Gesetzes nicht erwähnten, durch die
angeordneten Schutzmaßregeln veranlaßten Kosten fallen unbeschadet etwaiger
privatrechtlicher Ersatzansprüche dem Eigentümer der erkrankten oder verdächtigen,
gefallenen oder getöteten Diere zur Last.
Neben dem Eigentümer der Tiere haften für diese Kosten als Gesamt-
schuldner diejenigen, die die Tiere in Gewahrsam oder Obhut (Stall, Gehöfte, Weide
usiw.) haben, die Begleiter auf dem Transporte und, soweit die Kosten durch Des-
infektion von Ställen, Standorten oder beweglichen Gegenständen oder durch
Beseitigung der letzteren veranlaßt sind, deren Inhaber.
Die Gemeinden haben auch diese Kosten im Falle des Unvermögens der
Verpflichteten zu tragen und erforderlichenfalls vorzuschießen.
* 20.
Zur Feststellung der in den §§ 25 bis 28 dieses Gesetzes erwähnten
Kosten ist, auch in Streitfällen, das Landratsamt zuständig.
Gegen die Feststellung kann Beschwerde beim Ministerium, Abteilung für
das Innere, eingelegt werden. Dieses entscheidet endgültig.
Die Kosten unterliegen der Zwangsbeitreibung im Verwaltungswege; zur
Verfügung der Zwangsvollstreckung ist das Landratsamt zuständig.
IV. Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
8 30.
Die nach den bisherigen Vorschriften bestimmten Sachverständigen (§ 13 ff.)
bleiben bis zum Ablauf ihrer Wahlzeit im Amte.