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alte Grenzzeichen aufzudecken und bei Holzungen die Grenze auf je
einen halben Meter Breite beiderseits freizulegen,
das Betreten ihrer Grundstücke einschließlich der Hofreiten und
Gärten allen mit einer Ausweiskarte des Katasteramtes versehenen
Personen zu gestatten,
Grenz= und Messungszeichen auf ihren Grundstücken ohne Ent-
schädigung zu dulden, solche nicht eigenmächtig zu entfernen und
Beschädigungen sofort dem Gemeindevorstande zu melden,
den an sie ergehenden Ladungen zu den von dem Katasteramte
bezw. dem Gemeindevorstande anberaumten Terminen pünktlich Folge
zu leisten oder sich in den letzteren durch ortskundige, mit schriftlicher
Vollmacht versehene Personen vertreten zu lassen,
alle zur Herbeiführung der Uebereinstimmung zwischen örtlichem
und grundbuchmäßigem Zustande notwendigen Anträge bei dem
Grundbuchamte innerhalb einer von dem Katasteramte bestimmten
Frist zu stellen.
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8 3.
Die Gemeindevorstände haben das Katasteramt bei dem Grenzfeststellungs-
umd Verlagungsgeschäfte tunlichst zu unterstützen. Insbesondere haben dieselben
auf Ansuchen dic Ladungen zu den von dem Katasteramte anberaumten Terminen
innerhalb ihrer Bezirke durch ihre Organe behändigen zu lassen und Bekannt-
machungen des Katasteramtes in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.
Zu den Verhandlungen im Orte ist dem Katasteramte von der Gemeinde
ein geeignetes Geschäftszimmer unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
6 4.
Für die Feststellung und Verlagung der Grenzen ist im allgemeinen der
derzeitige Besitzstand maßgebend, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen.
Können sich die Nachbarn über den Verlauf der Grenze nicht einigen, so ist
dieselbe von einer aus dem Vorstande des Katasteramtes oder seinem Stell-
vertreter und mindestens zwei von dem Gemeinderate bezw. der Gemeinde-
versammlung zu wählenden Schiedsrichtern bestehenden Schiedskommission vor-
läufig festzustellen. Ueber die Verhandlungen der Schiedskommission ist ein
Protokoll aufzunehmen.