Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Die Kosten der Grenzfeststellung und Verlagung fallen, soweit sie in 
Reisekosten von Beamten des Katasteramtes bestehen, dem Staate zur Last. 
Im übrigen sind dieselben, falls nicht durch Ortsstatut etwas anderes bestimmt 
wird, auf dic beteiligten Grundeigentümer nach der Größe ihrer verlagten 
Grundstücke umzulegen. 
Etwaige Flurschäden haben die Gemeinden zu vergüten. In Streitfällen 
entscheidet die in § 4 bezeichnete Schiedskommission endglltig unter Ausschluß 
des Rechtswegs. 
86. 
Die Erledigung der in Gemäßheit § 2 Ziffer 6 gestellten Anträge 
sowie die entsprechenden Verlautbarungen im Grundbuche erfolgen gebühren= 
und kostenfrei. 
87. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 2 werden mit Geld- 
strafe bis zu 60.4 geahndet. 
§ B. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verklindung in Kraft. 
Mit der Ausführung des Gesetzes ist das Ministerium beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 14. Juni 1912. 
(L. 8. Heinrich XXVII. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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