Object: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

480 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Die Verwaltung des Kirchen- u. Schulwesens. 
  
§ 108.lung von Staatsbeamten erlangen (vgl. S. 208). Ist aber die Schule eine Privat- 
anstalt, so kann den Lehrern für den ständigen Gehalt, den sie beziehen, die Pen- 
sionsberechtigung der Staatsbeamten vom Könige verliehen werden. In ähnlicher 
Weise ist für die Lehrerinnen an solchen Anstalten gesorgt 1). Die nächste Auf- 
sicht über die höheren Mädchenschulen im Sinne des Art. 1 und 2 Ges. v. 30. 
Dez. 1877 ist gemäß Ges. v. 27. Juli 1903 der Oberstudienbehörde über- 
tragen 2). Der Ausbildung für den höheren Lehrberuf in drei Jahreskursen dient das 
der Aufsicht der Ministerialabteilung für die höheren Schulen unterstellte 3) mit dem 
städtischen Königin Katharinastift in Stuttgart verbundene höhere Lehrer- 
innensemina.r. Die Dienstprüfungen für Hauptlehrerinnen an höheren Mäd- 
chenschulen sind durch die Min. Verf. v. 28. März 1906 (R. Bl. S. 97) geregelt. 
C. Die Fachschulen "). Hierher gehören: 
1. Die land wirtschaftlichen Schulen. Sie stehen unter der nächsten 
Ausfsicht und Leitung der Zentralstelle für die Landwirtschaft, aber unter der Oberauf- 
sicht des Kultministeriums 5) und sind sämtlich Staatsanstalten. 
a) Die (3) Ackerbauschulen. Jede dieser Anstalten #) ist auf einer Staats- 
domäne begründet für je 12 Zöglinge, mit zweijährigem Lehrkursus. Ihr Zweck ist, 
junge Männer vornehmlich aus dem Bauernstande durch entsprechenden theoretischen 
Unterricht und durch Einübung der mit der Schule verbundenen Landwirtschaft zu 
einem rationellen Betrieb eigener oder fremder Gutswirtschaft zu befähigen. 
b) Die Weinbauschule (in Weinsberg) für 20 Zöglinge, vornehmlich aus 
dem Weingärtnerstande mit zweijähriger Lehrzeit; zugleich Musterbetrieb für Wein-, 
Obst- und landwirtschaftlichen Gartenbau 7); derselben ist eine Weinbau-Versuchs- 
anstalt s3) angegliedert. 
e) Die (8) landwirtschaftlichen Winterschulen zur Erteilung 
eines gemeinverständlichen Unterrichts in der Landwirtschaft, sowie in deren Hilfs- 
fächern, an junge Leute aus den bäuerlichen Kreisen, welche das 15. Lebensjahr zu- 
rückgelegt haben und zwar in zwei auf je 5 Monate (November bis März) berechne- 
ten Winterkursen ?). 
Ueber die mit der Volksschule zusammenhängenden landwirtschaftlichen 
Fortbildungsschulen (. S. 475 f. 
2. Die Baugewerkeschule steht unmittelbar unter dem Kultministerium. 
Ihr Zweck ist die Erteilung eines systematischen, sowohl theoretischen als praktischen 
  
1) Ges. v. 30. Dez. 1877 betr. die Rechtsverhältnisse der Lehrer usw. an höheren Mädchen- 
schulen, Art. 1, 2; Gesetz v. 3. Aug. 1899, betr. die Rechtsverhältnisse der Lehrerinnen an höheren 
Mädchenschulen und Frauenarbeitsschulen, mit den Novellen v. 3. Juli 1905 und 8. Aug. 1907; 
die geltenden Vorschriften sind in dem Gesetz v. 8. Aug. 1907, betr. die höheren Mädchenschulen 
(N. Bl. S. 349 ff.) zusammengefaßt (vgl. S. 208). 
2) Vgl. Mädchenschul G. v. 8. August 1907 Art. 20. 
3) Bekanntm. v. 8. August 1903; StaatsPdb. v. 1907 a. a. O. S. 58. 
4) Vgl. G. Meyer a. a. O. S. 255. 
5) M. V. v. 24. Jan. 1865. 
6) Ueber ihre Errichtung vgl. die K. V. O. vom 28. Mai 1842 und die Bekanntm. vom 16. 
Dez. 1850 u. M. V. v. 21. Juli 1891. 
7) Bgl. Bekanntm. v. 28. Dez. 1867 und v. 21. Juh 1891 und bezüglich des für diese Schule 
eingesetzten Kuratoriums aus sechs Sachverständigen im Weinbau die M.V. v. 16. Mai 1871. 
8) Bagl. M. V. v. 30. Juli 1901 (R. Bl. 213). 
9) S. StaatsHd#b. S. 64.