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Diese wird der Gegenpartei vom Vorsitzenden unter Stellung einer aus-
schließlichen 14 tägigen Frist zur Einreichung einer etwaigen Gegenschrift zu-
gefertigt. § 4 Abs. 2 und § 5 gelten entsprechend.
8 18.
Gegen die in § 17 genannten Entscheidungen kann aus Gründen des
öffentlichen Interesses auch der Vorsitzende des Bezirksausschusses bezw. des Stadt-
rates zu Gera Berufung einlegen.
Will er von dieser Befugnis Gebrauch machen, so muß er dies sofort
dem Kollegium mitteilen und binnen 14 Tagen den Parteien die Berufungs-
rechtfertigungsschrift zur Einreichung einer etwaigen Gegenerklärung binnen
ebenfalls 14# tägiger Frist zustellen.
8 10.
Nach Ablauf dieser Frist werden die Akten der Berufungsinstanz zugesandt,
welche ihre mit Gründen versehene Entscheidung den Parteien und dem Vor-
sitzenden des Bezirksausschusses bezw. Stadtrates zu Gera eröffnen läßt.
III. Anfechtungsklage.
8 20.
Die Anfechtungsklage bei dem Oberverwaltungsgericht in Dresden steht
den Beteiligten (siehe § 1 letzter Absatz) zu:
1. gegen die zweitinstanzlichen Entscheidungen der Bezirksausschusse,
insbesondere auch insoweit dieselben in Gemeindeabgabenangelegen-
heiten ergangen sind (siehe Artikel 149 der revidierten Gemeinde-
ordnung vom 17. Juni 1874);
. gegen die zweit= und drittinstanzlichen Entscheidungen des Ministeriums,
Abteilung für das Innere;
gegen die zweitinstanzlichen Entscheidungen des Gesamtministeriums,
wenn in erster Instanz das Fürstliche Ministerium, Abteilung für
das Innere, entschieden hat;
. gegen die Bescheide der Berufungskommission in Einkommensteuer-
sachen (6 45 des Einkommensteuergesetzes vom 15. Juli 1909 —
Gesetzsammlung Bd. XXVI S. 408 —);
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