Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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. gegen die Beschwerdebescheide der Oberzolldirektion für den 
Thüringischen Zoll= und Stenerverein in Erfurt in Angelegenheiten 
des Zuwachsstenergesetzes vom 14. Febrnar 1911, und zwar unter 
Ausschluß der weiteren Beschwerde; 
j. gegen die Entscheidungen des Ministeriums, Abteilung für die Justiz, 
in Gemäßheit §§ 2, 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1909 über Zusammen= 
legung von Grundstücken (Gesetzsammlung Bd. XXVI S. 357 ff.); 
gegen die Entscheidungen des Ministeriums, Abteilung für Kirchen- 
und Schulsachen, welche Streitigkeiten über die Zugehörigkeit eines 
Grundstückes zu einer politischen oder Schulgemeinde, über Ein= und 
Ausschulungen, über Heranziehung zu öffentlich-rechtlichen Leistungen 
für Schulzwecke, über die Wählbarkeit und Pflichten der Schul- 
vorsteher betreffen, oder in Gemäsheit §y Abs. 2 des Ausführungs- 
gesetzes vom 10. August 1899 zur Zivilprozeßordnung (Gesetzsammlung 
Bd. XXIII S. 118) ergangen sind; 
gegen die Entscheidungen des Ministeriums, Abteilung für 
Kirchen= und Schulsachen, wenn die Anfechtungsklage darauf gestützt 
wird, daß eine andere Ministerialabteilung zuständig war; 
gegen die Entscheidungen der Kirchenkommission über alle die Wahlen 
zum Kirchengemeindevorstand betreffenden Angelegenheiten Kirchen- 
gemeindeordnung vom 30. November 1893, 8§ 8, 13, 15); 
gegen die Entscheidungen des Ministeriums, Abteilung für Kirchen- 
und Schulsachen, über die Entlassung eines Kirchenvorstehers, über 
die Zugehörigkeit eines Grundstücks, insbesondere eines Gottesackers 
zu einer Kirchengemeinde, über die Heranziehung zu kirchlichen 
Leistungen (Kirchengemeindeordnung vom 30. November 1893, 
SS 27, 175, 20, 24); 
gegen die Entscheidungen der nach Landesrecht letztinstanzlich zu- 
ständigen Verwvaltungsbehörden in Streitigkeiten, die nach reichs- 
gesetzlicher Vorschrift dem Verwaltungsstreitverfahren überwiesen 
werden dürfen oder im Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden sind; 
. gegen die auf Grund des § 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. August 1899, 
die Zwangsvollstreckung im Venvaltungswege betreffend, ergangenen 
letztinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden.
	        
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