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Bezirksausschusses bezw. des Stadtrates zu Gera oder des Landessteueramtes
aus den im § 22 angegebenen Gründen die Anfechtungsklage erheben.
Will der Vorsitzende des Bezirksausschusses bezw. Stadtrates zu Gera
oder des Landessteneramtes von dieser Befugnis Gebrauch machen, so hat er
dies dem Kolleginm sofort mitzuteilen, auch den Beteiligten bei der Zustellung
der Entscheidung zu eröffnen, daß und aus welchen Gründen er Klage erhebe;
sonst ist sie wirkungslos.
In dem weiteren Verfahren betreibt der Vertreter des öffentlichen
Interesses, wenn einer bestellt ist, das Rechtsmittel.
8 24.
Die Anfechtungsklage ist schriftlich oder zu Protokoll bei der Behörde,
welche die angefochtene Entscheidung eröffnet hat, anzubringen. In dem Falle
des § 23 ist sie schriftlich bei der zuständigen Ministerialabteilung einzureichen.
Sie hat die Beschwerdepunkte zu bezeichnen, insbesondere anzugeben,
worin die Verletzung des bestehenden Rechtes oder die Mängel des Verfahrens
gefunden werden. Ulieberdies soll sie, ohne daß jedoch die Wirksamkeit des Rechts-
mittels davon abhängt, die Beschwerdepunkte rechtfertigen, sowie die neuen Tat-
sachen und Beweismittel anführen, die der Kläger geltend zu machen beabsichtigt.
Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt, wenn nicht im
einzelnen Falle im Gesetz etwas anderes bestimmt ist, vier Wochen und beginnt
für den Vorsitzenden des Bezirksausschusses bezw. Stadtrates zu Gera und für
das Landessteueramt mit dem Tage, wo die Entscheidung getroffen worden ist,
für die Beteiligten mit der Zustellung.
Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Klage rechtzeitig bei dem Ober-
verwaltungsgericht oder bei der Behörde eingegangen ist, deren Entscheidung
angefochten wird.
8 25.
Die Klage wird von der Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung ange-
fochten worden ist, unter Beifülgung der Akten und ihrer etwaigen Gegenerklärung
dem Oberwerwaltungsgericht übersandt.
In dem Falle des § 23 werden die Akten zunächst der zuständigen
Ministerialabteilung und von dieser, wenn sie nicht die Klage zurücknimmt, mit
ihrer Erklärung und unter Benennung des etwaigen Vertreters des öffentlichen
Interesses dem Oberwerwaltungsgericht vorgelegt.
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