Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

75 
Bezirksausschusses bezw. des Stadtrates zu Gera oder des Landessteueramtes 
aus den im § 22 angegebenen Gründen die Anfechtungsklage erheben. 
Will der Vorsitzende des Bezirksausschusses bezw. Stadtrates zu Gera 
oder des Landessteneramtes von dieser Befugnis Gebrauch machen, so hat er 
dies dem Kolleginm sofort mitzuteilen, auch den Beteiligten bei der Zustellung 
der Entscheidung zu eröffnen, daß und aus welchen Gründen er Klage erhebe; 
sonst ist sie wirkungslos. 
In dem weiteren Verfahren betreibt der Vertreter des öffentlichen 
Interesses, wenn einer bestellt ist, das Rechtsmittel. 
8 24. 
Die Anfechtungsklage ist schriftlich oder zu Protokoll bei der Behörde, 
welche die angefochtene Entscheidung eröffnet hat, anzubringen. In dem Falle 
des § 23 ist sie schriftlich bei der zuständigen Ministerialabteilung einzureichen. 
Sie hat die Beschwerdepunkte zu bezeichnen, insbesondere anzugeben, 
worin die Verletzung des bestehenden Rechtes oder die Mängel des Verfahrens 
gefunden werden. Ulieberdies soll sie, ohne daß jedoch die Wirksamkeit des Rechts- 
mittels davon abhängt, die Beschwerdepunkte rechtfertigen, sowie die neuen Tat- 
sachen und Beweismittel anführen, die der Kläger geltend zu machen beabsichtigt. 
Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt, wenn nicht im 
einzelnen Falle im Gesetz etwas anderes bestimmt ist, vier Wochen und beginnt 
für den Vorsitzenden des Bezirksausschusses bezw. Stadtrates zu Gera und für 
das Landessteueramt mit dem Tage, wo die Entscheidung getroffen worden ist, 
für die Beteiligten mit der Zustellung. 
Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Klage rechtzeitig bei dem Ober- 
verwaltungsgericht oder bei der Behörde eingegangen ist, deren Entscheidung 
angefochten wird. 
8 25. 
Die Klage wird von der Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung ange- 
fochten worden ist, unter Beifülgung der Akten und ihrer etwaigen Gegenerklärung 
dem Oberwerwaltungsgericht übersandt. 
In dem Falle des § 23 werden die Akten zunächst der zuständigen 
Ministerialabteilung und von dieser, wenn sie nicht die Klage zurücknimmt, mit 
ihrer Erklärung und unter Benennung des etwaigen Vertreters des öffentlichen 
Interesses dem Oberwerwaltungsgericht vorgelegt. 
20
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.