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5 31.
Die Behörden des Fürstentums haben dem Oberverwaltungsgerichte
Rechtshilfe zu leisten.
Das Ministerinm hat demselben auf sein Ersuchen Auskunft zu geben
und Akten mitzuteilen.
§5 32.
Rechtskräftige Urteile des Oberverwaltungsgerichts sind hinsichtlich des
Streitgegenstandes sowohl für das Gericht als auch für die Verwaltungsbehörden
mit der Maßgabe bindend, daß letztere gegen den Willen der Parteien nichts
verfügen können, was davon abweicht.
IV. Schlußbestimmungen.
33.
Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Vorschriften sind aufgchoben.
Wo in & 46, 47 des Gesetzes vom 12. März 1907, betreffend die
Anlegung, Veränderung und Bebauung von Straßen und Plätzen (Gesetzsammlung
Bd. XXVI S. 35 ff.) der Rechtsweg zugelassen ist, tritt an dessen Stelle die
Anfechtungsklage beim Obervervaltungsgericht.
8 34.
Auf Streitigkeiten, die auf Grund der durch die Reichsversicherungs-
ordnung vom 19. Juli 1911 aufgehobenen oder aufzuhebenden Gesetze entstehen,
findet das gegemvärtige Gesetz keine Amvendung.
*5 35.
Dieses Gesetz tritt mit den beiden ersten Abschnitten (65 1 bis 19) am
1. Juli 1912, im übrigen am 1. Oktober 1912 in Kraft.
Die vorher bereits anhängig gewordenen Sachen sind nach den bisherigen
Gesetzen zu erledigen. Entscheidungen aber, dic erst nachher eröffnet worden sind,
können mit der Anfechtungsklage nach 8§8 20 ff. angefochten werden.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung
Unseres Fürstlichen Insiegels.
Schloß Ebersdorf, den. 17. Juni 1912.
¶. 8.) Heinrich XXVII.
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.