Auhang.
Königlich Sächsisches Geseyz über die Verwaltungsrechtspflege
vom 19. Juli 1900.
pp. pp.
V. Wieberaufnahme des Verfahrens.
8 85. Gegen rechtskräftige Urteile der Verwaltungsgerichte steht sowohl
den Beteiligten wie dem Vertreter des öffentlichen Interesses die Klage auf
Wiederaufnahme des Verfahrens zu, soweit sie nicht nach reichsgesetzlicher Be-
stimmung ausgeschlossen ist.
Auf die Klage sind die §§ 578 bis 563 und 580 bis 589 der Zivil-
prozetordnung entsprechend anzuwenden, doch beträgt die Frist zur Erhebung
der Klage vier Wochen.
Im übrigen richtet sich das Verfahren im allgemeinen nach den Vor-
schriften über die Anfechtungsklage.
Zuständig ist ausschließlich das Oberverwaltungsgericht, bei dem die
Klage schriftlich zu erheben ist.
8 86. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung; doch kann das Ober-
verwaltungsgericht, wenn die Vollstreckung einen nicht oder nur schwer zu er-
setzenden Nachteil brächte, auf Antrag anordnen, daß die Vollstreckung gegen oder
ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung
durchgeführt werde, und die zur Vollstreckung getroffenen Maßregeln gegen
Sicherheitsleistung aufheben.
6 Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Klage für begründet,
so hebt es das angefochtene Urteil und das Verfahren, soweit dieses von dem
Anfechtungsgrunde betroffen wird, auf und verweist die Sache an die geeignete
Instanz.