Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

Auhang. 
Königlich Sächsisches Geseyz über die Verwaltungsrechtspflege 
vom 19. Juli 1900. 
pp. pp. 
V. Wieberaufnahme des Verfahrens. 
8 85. Gegen rechtskräftige Urteile der Verwaltungsgerichte steht sowohl 
den Beteiligten wie dem Vertreter des öffentlichen Interesses die Klage auf 
Wiederaufnahme des Verfahrens zu, soweit sie nicht nach reichsgesetzlicher Be- 
stimmung ausgeschlossen ist. 
Auf die Klage sind die §§ 578 bis 563 und 580 bis 589 der Zivil- 
prozetordnung entsprechend anzuwenden, doch beträgt die Frist zur Erhebung 
der Klage vier Wochen. 
Im übrigen richtet sich das Verfahren im allgemeinen nach den Vor- 
schriften über die Anfechtungsklage. 
Zuständig ist ausschließlich das Oberverwaltungsgericht, bei dem die 
Klage schriftlich zu erheben ist. 
8 86. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung; doch kann das Ober- 
verwaltungsgericht, wenn die Vollstreckung einen nicht oder nur schwer zu er- 
setzenden Nachteil brächte, auf Antrag anordnen, daß die Vollstreckung gegen oder 
ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung 
durchgeführt werde, und die zur Vollstreckung getroffenen Maßregeln gegen 
Sicherheitsleistung aufheben. 
6 Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Klage für begründet, 
so hebt es das angefochtene Urteil und das Verfahren, soweit dieses von dem 
Anfechtungsgrunde betroffen wird, auf und verweist die Sache an die geeignete 
Instanz.
	        
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