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Diese ist an die in dem Wiederaufhebungsbeschlusse aufgestellten Grund-
sätze sowie an die ihm zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen gebunden.
Pp. pp.
VIII. Kosten.
8 92. Das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen ist stempelfrei.
8 93. Auf die Kosten des Verfahrens in Parteistreitigkeiten sind neben
den Bestimmungen dieses Gesetzes die 88 91 Abs. 1, 92 bis 98, 99 Abs. 1 und 3,
100, 102 bis 106, 278 Abs. 2 und 2833 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung sowie
die §§ 5, 6, 86 bis 89, 91 bis 93 und 907 des Gerichtskostengesetzes in der
Fassung vom 20. Mai 1898 (N.-G.-Bl. S. 659) entsprechend anzuwenden.
94. Für das Verfahren in Parteistreitigkeiten wird eine nach der
Wichtigkeit des Streitgegenstandes und nach dem Umfange der Verhandlungen
zu bemessende Gebühr erhoben, und zwar von den Kreishauptmannschaften bis zu
00.“, von dem Oberverwaltungsgerichte bis zu 100 — . Der Fiskus des Deutschen
Reiches und des Königreiches Sachsen ist von der Zahlung der Gebühr befreit.
Die Gebühren für die Zeugen und Sachverständigen, sowie die Kosten
der Bekanntmachungen in öffentlichen Blättern sind nicht mit inbegriffen. Ebenso
sind Abschriften, welche die Beteiligten auf ihr Verlangen erhalten, nach den ge-
ordneten Sätzen besonders zu bezahlen. Inwieweit sonstige bare Auslagen, ins-
besondere Reisekosten zu erstatten sind, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen.
Bei dem Oberverwaltungsgerichte wird keine Gebühr erhoben, wenn das
Gericht nicht in die Zurücknahme der Klage gewilligt hat (§ 35 Abs. 1) oder
wenn über die Berufung troß ihrer Zurücknahme auf Verlangen des Vertreters
des öffentlichen Interesses entschieden worden ist (§ 61 Abs. 2).
8 95. Wird die Anfechtungsklage abgewiesen, so können dem Kläger
in dem Urteile die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht auf-
erlegt, auch kann eine Gebühr nach Maßgabe des § 94 angesetzt werden.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anfechtungsklage von dem Vorsitzenden
des Bezirks= oder Kreisausschusses eingewendet (§ 77) oder wenn darüber trotz
ihrer Zurücknahme auf Verlangen des Vertreters des öffentlichen Interesses ent-
schieden worden ist (6 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 64 Abs. 2).
Sind mehrere Parteien im entgegengesetzten Interesse beteiligt, so ent-
scheidet das Oberverwaltungsgericht zugleich darllber, inwieweit der unterliegende
Teil die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten hat, auch können der
unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens und eine Gebühr wie im Falle
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