Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Artikel 3. 
Dem genaunten Gesetze wird hinrer dem neuen § 107b folgender neue 
§ 107c eingefügt: 
§ 107c. 
Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 120, 235 des Strafgesetzbuchs, 
einen Minderjährigen, bezüglich dessen das Verfahren wegen Zwangserziehung 
eingeleitet oder die Unterbringung zur Zwangserziehung angeordnet worden ist, 
dem Verfahren oder der angeordneten Zwangserziehung entzieht oder ihn ver- 
leitet, sich dem Verfahren oder der Zwangserziehung zu entziehen, oder wer ihm 
hierzu vorsätzlich behilflich ist, wird mit Geldstrafe bis zu 150 .“ oder mit 
Haft bestraft. 
Artikel 4. 
Im § 108 des genannten Gesetzes ist anstatt „die Bestimmungen der 
SS 101 bis 107“ zu setzen „die Bestimmungen der §§ 101 bis 107“. 
Artikel 5. 
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1912 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrücktem 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Ebersdorf, den 18. Juni 1912. 
(1.8S) Heinrich XXVII. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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