Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Nach Maßgabe der bereits im Fricden ausgestellten Marsch= und Fahr-Tableaus 
werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transporiirt. 
Die gemictheten Koppelführer erhalten während ihrer Diensie, sowie auf dem Rück- 
marsch nach der Heimath die örtsüblichen Löhne, sowie freies Qnartier und Verpflegung 
nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten des Militairfonds. 
Das General-Kommando hat serner sicher zu stellen, daß die Transportführer recht- 
zeitig die erforderlichen Marschrouten, Eisenbahn-Requisitionsscheine, sowie Blanquets zu 
Quartier-Bescheinigungen und Onittungen über Natural-Verpflegung, Vorsrann und Fou- 
rage, letztere nach dem für alle Gattungen der Pferde gleichen Rationssat von 5000 Gramm 
Hafer, 1500 Gramm Heu um 1750 Gramm Stroh pro Tag, erhalten. 
Von dem Militair-Kommissar empfangen die Transporeführer Nationale, welche, 
über die für jeden Truppentheil bestimmten Pferde gesondert, nach Anlage C (§ 21) auf- 
zustellen, von dem Militair-Kommissar zu vollziehen und von dem Trausportführer an den 
Truppentheil auszuhändigen sind. 
Das General-Kommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit der Mili- 
tair-Kommissar mit einem Vorschuß für unvorhergesebene Ausgaben zu versehen ist. 
* 34. 
Nach Erledigung des Aushebungs-Geschäftes werden die in dem National der 
abgenommenen Pferde (§ 28) eingetragenen Taren summirt und wird folgendes Attest 
darin *- 
Daß sc **“ des - Nationals die Anzahl von 
geschrieben 
...... Pferden mit 
einer Gesammttaxe von.tw .... MI. 
geschrieben . 
Mark, richtig abgelieferi worden in, bescheinigt 
rt und Datum.) 
Die Aushebungs, Kommission. 
(Unterschriften.) 
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taratoren. 
(Umerschriften.)“ 
Das mit dieser Bescheinigu ug versehene National ist vom Civil-Kommissar als Be- 
lag der Liqnidation über den Tarpreis der abgenommenen Pferde beizufügen. — Die Eigen- 
thümer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civil-Kommissar über die ihnen zu- 
stehenden Tarsummen Anerkenntnisse nach dem Formular G. 
7# 
Anlage C.
	        
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