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Nach Maßgabe der bereits im Fricden ausgestellten Marsch= und Fahr-Tableaus
werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transporiirt.
Die gemictheten Koppelführer erhalten während ihrer Diensie, sowie auf dem Rück-
marsch nach der Heimath die örtsüblichen Löhne, sowie freies Qnartier und Verpflegung
nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten des Militairfonds.
Das General-Kommando hat serner sicher zu stellen, daß die Transportführer recht-
zeitig die erforderlichen Marschrouten, Eisenbahn-Requisitionsscheine, sowie Blanquets zu
Quartier-Bescheinigungen und Onittungen über Natural-Verpflegung, Vorsrann und Fou-
rage, letztere nach dem für alle Gattungen der Pferde gleichen Rationssat von 5000 Gramm
Hafer, 1500 Gramm Heu um 1750 Gramm Stroh pro Tag, erhalten.
Von dem Militair-Kommissar empfangen die Transporeführer Nationale, welche,
über die für jeden Truppentheil bestimmten Pferde gesondert, nach Anlage C (§ 21) auf-
zustellen, von dem Militair-Kommissar zu vollziehen und von dem Trausportführer an den
Truppentheil auszuhändigen sind.
Das General-Kommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit der Mili-
tair-Kommissar mit einem Vorschuß für unvorhergesebene Ausgaben zu versehen ist.
* 34.
Nach Erledigung des Aushebungs-Geschäftes werden die in dem National der
abgenommenen Pferde (§ 28) eingetragenen Taren summirt und wird folgendes Attest
darin *-
Daß sc **“ des - Nationals die Anzahl von
geschrieben
...... Pferden mit
einer Gesammttaxe von.tw .... MI.
geschrieben .
Mark, richtig abgelieferi worden in, bescheinigt
rt und Datum.)
Die Aushebungs, Kommission.
(Unterschriften.)
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taratoren.
(Umerschriften.)“
Das mit dieser Bescheinigu ug versehene National ist vom Civil-Kommissar als Be-
lag der Liqnidation über den Tarpreis der abgenommenen Pferde beizufügen. — Die Eigen-
thümer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civil-Kommissar über die ihnen zu-
stehenden Tarsummen Anerkenntnisse nach dem Formular G.
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Anlage C.