Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

92 
In gleicher Weise ersolgt auch die Summirung der Taren, welche in dem Verzelch- 
niß der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (§ 32) eingetragen sind, und die 
Ausstellung eines Attesies hicrüber, das dem Verzeichniß als Liquidationsbelag beizufügen ist. 
8. 35. 
Der Givil-Kommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde, ferner 
die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Diäten und NReisekosten G. 16 
und 25), sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten nebst den bezüglichen Belägen 
nach Beendigung des Anshebungs-Geschäfts spätestens biunen 8 Tagen an das Ministerium, 
Abt#eilung für das Innere. 
Letzicres stellt die Kosten sest und semet sodann die sämmtlichen festgestellten Li- 
quidationen an das Königliche Prcußische Kriegs-Ministerium (Abtheilung für das Re- 
montewesen) zur Verfügung der Auszahlung aus der General-Kriegskasse. 
ie Auszahlung an die Eigenthümer der abgenommenen Pferoe erfolgt gegen Ab- 
liefcrung der Anerkenutnisse und Quittungsleistung. 
g. 36. 
Grundsäßlich ist jede Aubhebungs-Kommission verpflichtet, die auf den Aushebungobe- 
zirk repartirten Pferde wirklich aufzubringen. 
Von Störungen und Stockungen des Aushebungs-Geschäfts, soweit sie nicht durch 
Anordnungen der Aushebungs-Kommission beseitigt werden können, ist dem Gegeral-Kom- 
mando und dem Ministerium, Abtheilung für das Innerc, thunlichst telegraphische Meldung zu 
erstatten. 
Sollte wider Erwarten der Fall eintreten, daß die Aushebung = Kommission aus 
den ihr durch die Musterungs-Kommission zugesandten Pferden das von dem Bezirke zu 
stellende Komingent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht vollzählig aufbringen kann, so ist 
von dem Landrath, sobald sich dieses übersehen läßt, sofort die Vorführung der ersorderlichen 
Zabl noch als kriegsbrauchbar bezeichneter, aber als überzählig von den Musterungs-Kom- 
missionen in die Heimath emtlassener Pferde, auf Grum der Nationallisten des §. 21 (An- 
lage C.), anzuordnen. Sollte sich auch aus diesen Pferden der Bedarf nicht aufbringen 
lassen, so ist dies sofort unter Angabe der fehlenden Zahl und Gatzung dem Ministerium, 
Abtheilung für das Innere und dem General--Kommando zu melden. 
Das Ministerium, Abtheilung für das Innerc, kann im Einvernehmen mit dem 
kommandirenden Gencral die sosfortige Gestellung des Ausfalls aus dem anuderen Bezirk 
anordnen. 
Der Aushebungs-Kommission steht es frei, bierbei erforderlichen Falls die Vor- 
führung sämmtlicher noch vorhandenen Pferde anzuordnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.