Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

Anlage B. (Zu §. 9) 
Destimmungen 
über die Beschaffenheit der Mobilmachungos-Pferde. 
In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Mobilmachung beschafft werden, 
wird Folgendcs festgesetzt: 
1) Kürassier-Pferde sollcn nicht unter 1 Meter 65 Centimeter, 
2) Pferde für die übrige Kavallerie und reitende Artillerie, sowie Reitpferde 
überhaupt nicht unter 1 Meter 57 Centimeter, 
3) Ariillerie= und Train-Stangenpferde nicht unter 1 Meter 62 Centimeter, 
4) Artillerie= und Train-Vorderpferde nicht unter 1 Meter 57 Centimeter 
groß sein. 
Wenn auch nöthigenfalls zum Theil Pferde von niedrigerem Maaß alb das ange- 
gebene angenommen werden können, so darf doch hierbei in der Regel nicht unter 1 Meter 55 
Cemimeter herabgegangen werden. Dem Alter nach sind Pferde zwischen 6 und 14 Jahren 
am geeignetsten für den Kriegsdienst. 
Heugste, wagende Stuten und Mutter-Stuten, die unter 3 Monate alte Fohlen 
nähren, alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Dienst der Kavallerie untauglich 
machenden Mängeln, als z. B. Blindheit, Spathlähmung, schadhaften Hufen (als Voll- 
oder Zwangbuf, Steingallen, Hornkluft oder Hornspalten, Strahlkrebs u. s. w.) behafteten 
Pferde werden nicht genommen, einäugige zu Wagenpferden nur, wenn der Verlust des 
Auges von äußerer Verletzung und nicht von innerer Krankheit herrührt. 
Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch Augenschein 
bekundet, oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form nachgewiesen wird, daß 
die Sture nach mehrfachen Versuchen den Heugst nicht mehr angenommen hat. 
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu beachten daß 
erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und daß alsdann ein 
oder der audere unwesemliche Fehler, der unter andern Umständen die Annahme eines 
Pferdes ausschließen würde, keinen Grun zur Zurückstellung geben kann. 
Bei der in Folge Laudlieferung stattgefundenen zwangsweisen Gestellung haftet 
der lehte Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, deren
	        
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