Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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oder eine Regreßpflicht de# Verkäufers *8 
Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die Rückfor- 
derung des gezahlten Taxpreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb beslimmter Fristen eine 
der V den Landesgesetzen sonst den Rückgang des Kaufes bedingenden Krankheiten nachzu- 
weisen ist. 
Bei freihaͤndigem Ankauf bleiben indessen die gesehlichen Bestimmungen der Ge- 
währleistung in Kraft.
	        
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