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Anlage I. (mu §. 32.)
Bestimmungen
über die Beschaffenheit der zu milirairischen Zwecken beflimmten Fahrzeuge und Geschirre
nebst Zubehör.
1) Die Fahrzeuge sollen vierrädrige Wagen sein mit einem Untergestell von
starfer Konstruktion und mindestens 20 Ceniner Tragfähigkeit, nicht zu lang gebaut, so
daß sic mit dieser Last von 2 Pferden gezogen werden können. Die Näder sollen nicht
unter 1 Meter und nicht über 1,60 Meter hoch, mit eisernen Reisen umgeben sein. Die
Breite der Felgen soll nicht umer 5 Centimcter und nicht über 12 Centimeter betragen.
Geleisbreite landesüblich, Hemmschuh (resp. Hemmvorrichtung) wünschenswerth. Die Wagen
müssen einen Langbaum, eine abnehmbare Wagen-Deichsel, eiserne oder stählerne Achsen
und eine bewegliche Hinterbracke haben. Die Deichselspitze soll mit einem Beschlag ver-
sehen sein, der das Vorlegen von Vorderpferden ermöglicht. Es sollen Stenerfetten oder
Aufhalter von doppeltem Leder daran sein.
Das Obergeslell muß aus einem Brerterfasten oder aus 2 Leitern oder aus star-
kem, bis an den oberen Leiterbaum reichendem Korbgeflecht bestehen, vorn und. hinten ge-
schlossen, mit Spriegeln über den Leitern und mit einem Sihbrett resp. Bocksitz für den
Fabrer versehen sein. Der iunere Ladungsraum soll mindestens 2,25 Kubif-Mcter bemagen.
2) Die Geschirre, nach Landessitte Kummet= oder Sielen-Geschirre, sollen zwei-
spämiig, haltbar, in den Ledertheilen geschmeidig sein, Zugstränge von Hauf oder Zugkenen,
Krenzleinen von Hauf, Bandgurt oder Leder haben. Sielengeschirre sollen Halskoppeln
haben. — Halfter mit starken, mit Zügeln versehenen Trensengebissen zum Einknebeln, für
jedes Pferd einc Halfterkeite.
3) Als Zubehör stücke sind erforderlich:
co Gespann:
1 Train= (Fahr-) Peitsche,
5 Bimneestricke,
1 Achoschmierbüchsc,
1 Hawlaterne.
I1 neue Kardätsche und 1 Sriegel.