Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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8. 2. 
Fur jeden Standesdamtsbezirk ist, auch wenn derselbe aus mehreren Gemeinden be- 
steht, immer nur ein einziges Geburtsregister, desgleichen ein einziges Heirathsregister und 
ein einziges Sterberegister zu führen. 
Die den Standesämtern zu liefernden Hauptregister werden bei den kleinern Stan- 
desamtsbezirken auf den Bedarf mehrerer Jahre berechuet werden. Sobald ein solches Re- 
gister für ein Kalenderjabr abgeschlossen ist, erfolgen die Eintragungen für das neue 
Kalenderjahr in dem nämlichen Bande unter neuer, von Nr. 1 beginnender Nummerirung, 
bis der Bamd gefüllt ist. 
Bei den Nebenregistern bildet, sofern nicht für einen größeren Stamdeßamtsbezirk 
in Gemäßheit der Ausführungsverordnung des Burdeßratbs &. 3 eine Zerlegung noth- 
wendig wird, jeder Jahrgang stets einen Band oder ein Heft für sich. 
8. 3. 
Der Abschluß der Register hat sofort mit dem Ablaufe des Kalenderjahres zu 
erfolgen. Eutscheidend für die Frage, in die Register welches Jahres eine Eintragung ge- 
hört, ist die Zeit der Aufnabme der Anzeigeverbanlung, nicht die Zeit, zu welcher die 
einzutragende Thatsache slattgesunden hat. Eine am 30. Dezember 1876 erfolgte Geburr, 
welche am 3. Jannar 1877 angemeldet wird, gehört daber nicht in das Register von 
1876, sondern in dasjenige von 1877. Ausgeschlossen hiervon sind solche Eintragungen, 
welche am Naude der Hauptverhamlung gemacht werden, wie die nachträgliche Angabe 
der Vornamen. 
Der Abschluß ist auch bei denjenigen Stamdesregistern, welche nur ein einziges 
Jahr umfassen, unmittelbar himer der letzten eingetragenen Urkunde zu bewirken, so daß 
keine unausgefüllten Formulare vor dem Abschlusse verbleiben. 
Die gehörig abgeschlossenen Nebenregister sind alljährlich bis zum §. Jannar an 
die Aufsichtsbebörde (das Instizamt) abzugeben. 
S. 4. 
Zu jedem der drei Register ist nach K. 10 Ziff. 1 der Ausführungsverordnung des 
Bundeßraths ein alphabetisches, das Auffinden der einzelnen Eintragung ermöglichendes 
Namensverzeichniß anzulegen. 
Erfolgt eine Anzeige erst nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem die Thatsache 
stattgefunden hat, (Cf, oben §. 3, Abs. 1), so ist in den Namensverzeichnissen zu den Re- 
gistern beider Jahrgänge, unter Angabe des Jahrgange5 unter der Nummer des Register- 
eintrags, desfallsiger Vermerk zu machen.
	        
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