fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

7. Das Ministerium des Innern. 207 
B. Der Provinzialausschuß, bestehend aus einem Vor- 
sitzenden und 7 bis 13 Mitgliedern, versammelt sich, so oft es 
die Geschäfte erfordern. Er faßt über die laufenden Sachen 
der Provinzialverwaltung Beschluß und verwaltet das Vermögen 
sowie die Anstalten der Provinz. Bezüglich Posen s. S. 209. 
C. Der Landeshauptmann (in einigen Provinzen Landes- 
direktor genannt) ist der oberste Provinzialbeamte der Selbst- 
verwaltung. Er wird vom Provinziallandtage auf 6—12 Jahre 
erwählt und vom Könige bestätigt; er hat die laufenden Geschäfte 
der kommunalen Provinzialverwaltung wahrzunehmen, sowie die 
Beschlüsse des Provinzialausschusses vorzubereiten und auszuführen. 
Soweit die Selbstverwaltung der Provinz einer staatlichen 
Aufsicht unterliegt, wird diese von dem Oberpräsidenten und 
dem Minister des Innern ausgeübt. — 
Bezüglich der Rechtsmittel in Verwaltungssachen 
unterscheidet das Gesetz zwischen der Klage im Verwaltungs- 
streitverfahren und der Beschwerde im Beschlußver- 
fahren als den beiden Hauptarten der Anfechtung von Ver- 
fügungen (Bescheiden, Beschlüssen). Dabei gilt als Regel, daß 
die Beschwerde ausgeschlossen ist, soweit das Verwaltungs- 
streitverfahren zugelassen ist; nur gegen allgemeine polizeiliche 
Verfügungen der Orts= und der Kreispolizei findet wahlweise 
entweder der Beschwerdeweg an die Einzelbeamten mit nach- 
folgender Klage bei dem Oberverwaltungsgericht oder die Klage 
bei dem Kreis= oder Bezirksausschusse statt; gegen polizeiliche 
Verfügungen des Regierungspräsidenten ist nur die Beschwerde 
an den Oberpräsidenten mit nachfolgender Klage bei dem 
Oberverwaltungsgerichte zulässig. Im übrigen sind für die 
unteren Instanzen die Klage-(Verwaltungsgerichts-) und Be- 
schwerde-(Beschluß-) Behörden vereinigt, so daß wie bei den 
Zivilgerichten in der Regel drei Instanzen bestehen: in jedem 
Kreise ein Kreisausschuß (bezw. in den Stadtkreisen Stadt- 
ausschuß), in jedem Regierungsbezirke und für Berlin ein 
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