Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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gung nur im Sterberegister unter Angabe der Religion der Eltern. Hat dasselbe dagegen, 
wenn auch mu kurze Zeit gelebt, so ist ces sowohl als geboren im Geburtsregister wic als 
gestorben im Sterberegister einzutragen. 
8. 9. 
Derjenige, welcher vor dem Standesbeamten die Vaterschaft zu einem unehelichen 
Kinde anerkennt, hat den darauf bezüglichen Randvermerk (F. 25 und 26 des Gesetzes) zu 
vollziehen. 
Auch haben die Standesbeamten über die Anerkennung der Vaterschaft, welche bei 
Abschluß der Ehe erfolgt, in die Geburtsregister den entsprechenden Randvermerk zu machen 
und, wenn die Geburt in die Zeit vor dem l. Jannar 1876 fällt, den Verwahrer der bis 
dahin geführten pfarramtlichen Register von der Anerkennung der Kinder zu benachrichtigen. 
Der vormumdschaftlichen Behörde ist von einem derartigen Anerkenntnisse gleichfalls 
Anzeige zu machen. 
* 
Die Anzeigen von Geburtofällen bei Witewen müssen jeoesmal ersehen lassen, ob 
das geborene Kind ein nachgeborenes eheliches (ein innerhalb der ersten 300 Tage nach 
dem Tode des Vaters geborenes) oder ein unehelich erzeugtes ist; in letzterem Falle 
hat dasselbe den Familiennamen der unehelichen Mutter, also den des mütterlichen Groß- 
vaters (des Vaters der Mutier) zu führen. 
Das Gleiche gilt wenn die Auflösung der Ehe nicht durch den Tod des Ehemamnes, 
sondern durch Scheidung der Ehegatten herbeigeführt worden ist. 
S. 11. 
Dagegen steht in andern Fällen, insbesondere bei thatsächlicher längerer Trennung 
der Ehegatten dem Standesbcamten keine Umtersuchung und Eutscheidung darüber zu, ob die 
geborenen Kinder als eheliche oder uneheliche zu betrachten seien; vielmehr hat derselbe alle 
von einer verheiratheten Frau später als 181 Tage nach dem Tage der Eheschliehung und 
alle von einer Wittwe oder geschiedenen Ehefrau innerhalb der ersten 300 Tage nach Auf- 
lösung der Ehe geborenen Kinder als ehelich zu behandeln, so lange nicht ein rechtskräftiges. 
richterliches Urtheil das Gegentheil bestimmt hat. 
KC. 12. 
Im Neichsgesetze wird nicht vorgeschrieben, daß der Standesbeamte öber die Ein- 
tragung der Geburtsfälle von Amtswegen, also auch ohne ausdrücklichen Antrag der Be-
	        
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