Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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nicht erfordert wird, so hat der Standesbeamte von Amtswegen eine Bescheinigung ũber 
das angeordnete Aufgebot nicht zu ertheilen. Den Verlobten ist jedoch auf ibren 
Wunsch eine solche Bescheinigung auszuslellen, wobei das vom Bundesrathe aufgestellte 
Formular uh E mit einer leichten Fassungsändcrung, elwa dahin: 
„Die Bekanntmachung des Aufgebots ist (durch Aushang am Rathhause) 
angcordnet worden.“ 
al5 Anhalt dienen kann und eine Gebühr nicht erhoben werden darf. 
8. 16. 
Die Standesbeamten haben die an andere Standesbeamte zu richtenden Ersuchen 
wegen Verkündigung des Aufgebots jederzeit zu frankiren und unter Zusicherung der Gegen- 
seitigkeit darauf binzmvirken, daß auch die eingehenden Rückschreiben des ersuchten Standes- 
beamten frankirt werden. Die erwachsenden Portoverläge gebören zu dem den Gemeinden 
zur Last fallenden sachlichen Aufwande. 
S. 17. 
Die Aushäugung des Aufgebots hat an dem Rath= oder Gemeinehause oder an 
dem sonstigen für die Bekanntmachungen des Gemeidevorslandes bestimmten Orte zu ge- 
schehen und ist, wenn der Standesbeamte nicht gleichzeitig Gemeindevorsland isl, durch Ver- 
mittelung des letztern zu bewirken. 
Bei ciner etwaigen vorläufigen Bestlmmung des Termins für die Eheschließung wird 
in Fällen, wo der Aushang des AufgebotS auswärts erfolgen muß, die Verlegung des 
Termins auf einen nicht zu nahen Zeitpunkt sich empfehlen, damit nicht aus dem Mangel 
des rechtzeitigen Eingangs der Aushangsbescheinigungen Verlegenheiten für die Betheiligten 
entstehen. 
S. 18. 
Vor Anordnung des Aufgebotes hat der Standesbeamte außer den nach §. 45 des 
Reichsgesetzes erforderlichen Nachweisen insbesondere noch zu verlangen: 
#u) von Givilslaatsbeamten und öffentlichen Lehrern den Nachwels, das zur Ver- 
ehelichung die Erlaubniß der Dienstbehörde eingeholt worden ist (Gesetz 
über den Gioilstaatsdienst vom 16. Juni 1853 K. 19. — Gesetzs. Bd. X. 
S. 334.) 
b) von Militärpersonen des Friedensstandes (Reichsmilitärgeseg vom 2. Mai 
1874 T. 38 Lit. A.) sowie von vorläufig in die Heimath beurlaubten Re- 
kruten und Freiwilligen (ebendaselbst §. 60 Ziff. 1) den Nachweis über die 
von Seiten ihrer Vorgesetzten erfolgten Genehmigung der Verheirathung,
	        
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