Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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c) von Wittiwern und Wittwen, welche Ktinder aus der bisherigen Ehe haben, 
ein gerichtliches Zeugniß darüber, daß sie mit diesen wegen deren mütter- 
lichen oder väterlichen Erbibeils Richtigkeit getroffen und sich gehörig abge- 
theilt haben. (Justizmandat vom 29. November 1751, 2. Anhang Nr. IV.) 
Die im Reichsdiensie stehenden Civilbeamten bedürfen zu ihrer Verheirarhung keiner 
dienstlichen Erlaubniß. 
8. 19. 
In Bezug auf die Eheschließungen von Ausläudern, d. i. von Angehörigen des 
Königreichs Bayern oder außerdeutscher Staaten, gelten nach den landeöherrlichen Verord= 
nungen vom 26. Oktober 1822 §. 12 (Gesehs. Bd. I. S. 24) und vom 20. Mai 1852 
g8. 2 ff. (Geses. Bd. IX. S. 5) folgende Bestimmungen: 
a) Keine dem Auslande angehörige Mannsperson darf eher aufgeboten werden, als bis 
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sic entweder den Aufnahmeschein einer inländischen Orssobrigkeit oder das Zeugniß 
einer auswärtigen Obrigkeir, daß sic in deren Bezirk schon wohnhaft sei oder mit der 
künftigen Chefrau dort werde aufgenommen werden, beigebracht und abgegeben hat- 
Wenn eine ausländische Mannsperson, welche im Fürstenthume mit einer 
Inländerin oder Ausländerin eine Ehe schließen will, sich auch über ihre 
Heimathöberechtigung ausweist, so darf die Eheschließung gleichwohl nicht eher 
erfolgen, als bis durch genügende Zeugnisse der zuständigen Heimathsbehörde 
nachgewiesen ist, daß der beabsichtigten Verheirathung nach den Gesetzen des 
Staates, welchen der betreffende Ausländer angebört, ein Hinderniß nicht im 
Wege sicht und daß derselbe mit seiner künftigen Ebefrau muveigerlich dort 
werde ausgenommen werden. 
Die von den ausländischen Heimathöbehörden auögestellten Zeugnisse müssen 
gebörig legalisirt sein. 
Ausläner, welche gleichzeitig mit ihrer Verbeirathung sich im Fürsten#tlume 
niederlassen wollen, dürfen zum Abschlusse der Ebe erst nach wirklich erfolg- 
ter Aufnahme zugelassen werden, und haben sich über lebztere durch glaub- 
hafte Zeugnisse der bierländischen Behörde auszuweisen. 
Standesbeamtc, welche diesen Vorschriften zuwiderhaudeln, sind mit Fünfzehn 
Mark und nach Befinden der Umstände, vorzüglich bei Wiederholungöfällen, 
auch höher zu beslrasen und haben für allen aus ihrer gesetzwidrigen Han- 
lungsweise entstehenden Schaden zu haften. 
Die beschränkenden Bestimmungen unter lit. u bic d kommen nicht zur Anwendung, 
insoweit enkgegenslebende Vereinlarungen zwischen dem Deutschen Reiche und den betbeiligten 
Staaten getroffen sind. Derartige Vereinbarungen besleben bereits mit den Niederlanden
	        
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