Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

122 
(Amts= und Verordnungsblatt von 1872 S. 9), mit Norwegen-Schweden (A.= u. V.-Bl. 
von 1871 S. 75), mit Italien (A.= u. V.-Bl. von 1875 S. 183) un mite Belgien 
(A.= u. V.-Bl. von 1875 S. 287). 
8. 20.. 
Die Ebeschließung hat der Stamesbeamte genau nach dem durch die Ausführungs- 
verordnung des Bundesraths vom 22. Juni 1875 vorgeschriebenen Formulare B vorzu- 
nebmen und dabei Alles zu vermeiden, was gegenüber dem F. 82 des Reichsgesetzes bei den 
Betheiligten irrige Auffassungen, insbesondere die Meinung hervorrufen könnte, als seien 
durch die bürgerliche Eheschließung die kirchlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Trauung 
aufgehoben worden. 
Der Standesbeamte bat daher nach Aufnahme des einleirenden Theils der im For- 
mulare B vorgezeichueten Verhandlung und nachdem die Verlobten die in Gegenwart der 
Zeugen vom Stamdesbcamten an sic einzeln und nach einander gerichtete Frage: 
ob sie die Ehe mit einander eingehen wollen, 
bejahend beantwortet haben, sich auf den Aussyruch zu beschränken: 
daß er sie nunmehr kraft des Gesehes für rechtmäßig verbundene Eheleute er- 
klärc, 
sodann ohne Weiteres die Beurkundung des vorgenommenen Aktes zum Abschlusse zu 
bringen und den Ebeleuren auch ohne deren Verlangen die in §9. 54 Abs. 2 des 
Reichögesetzes vorgeschriebene Bescheinigung nach dem Formular D der Ausführungsverord- 
nung des Bunderaths unentgeltlich auszustellen. 
§. 21. 
Außerhalb des Geschäftslokals des Standesbeamten dürfen Eheschließungen nur dann, 
wenn einer der Verlobten durch Krankheit oder körperliche Gebrechen am Erscheinen in 
diesem Lofale verhindert ist, oder in sonstigen besondern Ausnahmefällen vorgenommen werden. 
Die hierbei erwa erwachsenden Beföröerungskosten und sonstigen baaren Auslagen 
der Standesbeamten gebören zu dem sachlichen Aufwande der Stamesämter, dessen Tragung 
nach der Bestimmung in §. 8 des Reichsgesetcs zu erfolgen hat. 
0. Die Führung der Sterberegister betressend. 
S. 22. 
Da bei Sterbefällen mit Rücksicht auf g. 60 des Reichsgesetzes Bescheinigungen 
über die geschebene Eintragung zum Zwecke der Beerdigung regelmäßig erforderlich sein
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.