Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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werden, so hat der Standesbeamte ein solches unentgeltlich auszustellendes Zeugniß, zu 
welchem jedoch die vom Staate gelieserten Formulare zu Registerauszügen nicht verwendet 
werden dürfen, slets sofort auch unaufgeforrert dem Anzeigenden mitzugeben, damit den 
Betheiligten wiederholte Wege erspart bleiben. 
§. 23. 
Wenn eine amtliche Ermittelung über den Todesfall stattfindet, so ist die in . 58 
des Reichögesehes vorgeschriebene schriftliche Mittheilung an den Standesbeamten von der- 
jenigen Behörde zu bewirken, welcher nach der Minislerialbekanmmachung vom 28. Sep- 
kember 1863 (Gesetzs. Bd. XIV. S 117) die Ausslellung des Beerdigungsscheines obliegt, 
also je nach den Umständen von der Ortspolizeibehörde, der Staatsamwaltschaft oder dem Gerichte. 
Die Eintragung des Sterbefalles bat in Uebereinstimmung mit der schriftlichen 
Mittheilung der zuständigen Behörde, unter Durchstreichung des Vordrucks, am Rande des 
Registers zu geschehen lef. §. 6 gegemwärtiger Instruction). Betrifft der Fall eine Leiche, 
deren Identität nicht feststeht, so ist bei der Eintragung mit möglichster Rammersparniß zu 
verfahren, damit nach enva erfolgender Feslstellung der Person, welcher die Leiche angehörr, 
für die spätere Vervollständigung des Eintrags der erforderliche Platz übrig bleibt. 
k. Den Heschäftsgang, ingleichen die Kosten, Gebühren und Strafen 
betresffend. 
8. 24. 
Deu Standesbeamten wird empfohlen, für ihre tägliche Amvesenheit im Geschäfts- 
lokale bestimmte Stunden festzusetzen und selbige zur Kennmiß der Bezirkbangehörigen zu 
bringen. 
Da nach §. 23 und 56 des Reichsgesetzes jede Todigeburt späteslens am nächst- 
folgenden Tage, auch wenn selbiger auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, und jeder Sterbe- 
fall spätestens am nächstfolgenden Wochentage, auch wenn derselbe auf einen Feiertag fällt, 
dem StaudeSbeamten anzuzeigen ist, ingleichen andere cilbedürstige Angelegenheiten vor- 
kommen können, so hat der Standebbeamie unbedingt auch an Sonn- und Feiertagen eine 
nach den ortlichen Verhälmissen angemessen zu bestimmende Geschäftsstunde abzuhalten, 
welche jedoch nicht in die ortbübliche Zeit des Gottesdienstes verlegt werden darf. 
8. 25. 
Wenn das Geschäftslokal eines Standebbeamten nicht in dem auf dem Stempel 
benannten Bezirfsorte sich befindet, so ist bei Ausfertigung standesamtlicher Urkunden und
	        
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