Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Bescheinigungen vor dem Datum der Ort des Geschaͤftssitebß anzugeben, in der Unterschrift 
aber der Bezirksort beizufügen („der Standesbcamte des Bezirks N"). Bei Finträgen in 
die Standesregister hat dieser Zusatz nicht stattzufinden. 
8. 26. 
Die Stellvertreter der Standesbeamten haben ihre Unterschrift stets mit einem ihre 
Eigenschaft bezeichnenden Zusatze zu begleiten („N. JN., Stellvertreter“). 
8. 27. 
Die Standesregister und die Formulare zu Registerauszügen werden den Stawes- 
beamten auf Kosten des Staates geliefert werden; die sonstigen Formulare sind von ihnen 
selbst für Rechnung der zum Bezirke gehörigen Gemeinden zu beschaffen. Ebenso fallen 
alle übrigen sachlichen Kosten den betheiligten Gemeinden zur Last. 
Hinsichtlich des Anspruchs auf Entschädigung der persönlichen Mühewaltung. 
haben die zu Standesbeamten oder deren Stellvertretern bestellien Gemeindebeamten, soviel 
ihre eigene Gemeinde anlangt, sich mit der Gemeindevertretung zu benehmen; falls auf 
diesem Wege eine Vereinbarung nicht zu Stame kommt, hat die Entscheidung des betref- 
senden Landrathsamtes und eventuell des Ministeriums einzutreten. Die von den einbe- 
zirften Gemeinden oder aus Staatsmitteln zu leistenden Pauschauanta sollen in der Regel 
ohne weitere Erörterung bewilligt werden, wenn der Standesbeamte nicht mehr als 75 M. 
und der Stellvertreter nicht mehr als 15 M. pro 1000 Seelen beansprucht. 
8. 28. 
Ueberträgt der Standesbeamte, abgesehen von den Fallen wirklicher Behinderung 
einen Theil der Geschäfte seinem Stellvertreter oder verwendet er, soweit dies statthaft 
ist, zu den Schreibereien andere geeignete Personen (s. §. 7 gegemwärtiger Instruction), 
so licgt ihm ob, wegen der desfalls aus eigenen Mitteln zu gewährenden Vergütung mit 
den Betreffenden sich zu verständigen. 
S. 29. 
Gebührenfrei sind 
a) die Bescheinigungen des Staudesbeamten darüber, daß und wann das Auf- 
gebot vorschriftsmäßig erfolgt ist und daß Ehehindernisse nicht zu seiner 
Kenntniß gekommen sind (§. 49 des Reichsgesetzes), 
b) die Bescheinigungen über erfolgte Ebeschliehungen, welche jedesmal sofort
	        
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