Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Tagen nach erfolgtem Eintrage dem Justizamte Anzeige zu machen und in letztere gleich- 
zeitig die Namen der ihm bekanuten Erben sowic deren Wohnorte mitaufzunehmen. 
Diese Anzeige ist nur dann zu unterlassen, wenn der Verslorbene notorisch gar 
kein Vermögen hinterläßt. 
Ueberdies hat der Standebbeamte bis zum 10. Jannar jedes Jahres ein Verzeich- 
niß über die im vorbergegangenen Jabrre eingetretenen Sterbefälle der bezeichucten Art, je- 
doch einschließlich der Fälle notorischer Vermögenslosigkeit, bei dem Justizamte ein- 
zureichen. 
Derselbe erhält für die Anzeige jedes solchen Sterbefalle, sosern eine Kollateral= 
abgabe zur Erhebung kommt, aus der Allgemeinen Kirchen= und Schulkasse eine Gebühr 
von ½ bis 1 M., welche ihm als persönliche Vergütung verbleibt, mithin nicht zur Ge- 
meindekasse abzuführen ist. 
Das Unterlassen der rechtzeitigen Einreichung der Tode#anzeigen oder des Jahres- 
verzeichnisses wird mit Ordnungsstrafen von 3 bis 30 M. belegt. 
S. 35. 
Wenn ein Familicuvater oder eine Wilnwe oder eine Mutter unehelicher Kinder 
mit Hinterlassung eines oder mehrerer Kinder unter 21 Jahren verstirbt, so hat der 
Standesbeamte, in dessen Sterberegister der Fall eingetragen wird, binnen 8 Tagen nach 
ersolgtem Eintrage dem Justizame Anzeige zu machen. (ek. 8 ff. der Minislerial- 
verordnung vom 10. April 1860 Gesetzs. Bd. XII. S. Z/14). 
Im Unterlassungsfalle tritt eine Oidnungsstrafe von Fünfzehn Mark ein. 
In diese Anzeige ist aufzunehmen: 
1) der Taufnamc jedes Unmündigen, 
2) dessen Geburtstag, 
3) Vor= und Zuname sowie Wohnort der Eltern, 
4) der Todestag derselben, 
5) Vor- und Zuname, sowie Wohnort und Geburtötag der bekannten Miterben. 
Für den Stamdesbeamten ist wegen jeder solchen erstatteten Anzeige von der Ge- 
richts- und Vormundschaftsbehörde, notorische Armuthöfälle ausgenommen, eine nach dem 
Umsange der Anzeige und der Größe deß Nachlasses zu bemessende Gebühr von 1 bis 6 
M. zu liquldiren und einzuheben, welche dem Staudebbeamten als persönliche Vergütung 
seiner Mühe verbleibt, mithin nicht zur Gemeindekasse abzuliefern ist. 
. 36. 
Die Standebbeamten haben bis zum J1. Jannar jedes Jahres genaue WVerzeichnisse
	        
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