Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Vorstande, gegen die Abschätzung der Einkommensteuer bei dem betresfenden Commissar 
(6 16) anzubringen und nur dann zu beachten, wenn sie bis zum letzten Februar des 
Jahres, für welches die Veraulagung erfolgt ist, unter Angabe der Beschwerdegründe 
schriftlich angebracht worden. Durch den Umstand, daß der Steuerzettel zu spät oder 
gar nicht behändigt worden oder die Auslegung des Heberegisters unterblieben ist, 
wird der Lauf der Reklamationsfrist nicht gehemmt. 
Die Kommissare und die Gemeindevorstände haben die rechtzeitig eingehenden 
Reklamationen ohne Verzug den Bezirks= bezw. Ortskommissionen zur Erklärung vor- 
zulegen und mit deren Erklärnug an den Bezirksausschuß abzugeben. Ist dagegen die 
Frist versäumt, so ist die Reklamation — unbeschadet der Berichtigung von Rech- 
nungsfehlern — von den Kommissaren bezw. Gemeindevorständen als präkludirt zu- 
rückzuweisen. 
Die Vorsitzenden der Einschäbungskommissionen bezw. die denselben beigege- 
benen Regierungskommissare, sowic insbesondere die Landrathsämter sind berechtigt, im 
Interesse des Staato wegen einzelner Steuersätze bis zum letzten Febrnar jedes Jahres 
Berufung einzulegen, bis zu deren Cutscheidung der betreffende Stenerpflichtige, vor- 
behaltlich der Nachzahlung, blos den von der Kommission festgestellten Steuersatz zu 
entrichten hat. , 
Erqicbt-sichbcidcmAbschlnsieeinesKlassensteuer-Einschäpunqskeqistchdass 
der neuc Steuerstock hinter dem terminlichen Sollertrage des Vorjahres nicht uner- 
heblich zurückbleibt, ohne daß ein genügender Grund hierfür ersichtlich ist, so hat das 
Landrathsamt die betreffende Einschähzungskommission aufzufordern, die Gründe des 
Steuerrückgangs näher darzulegen. Diese Darlegung hat sodann das Landrathsamt 
dem Bezirksausschusse zur weiteren Beschlußfassung nach Maßgabe des folgenden 
Paragraphen vorzulegen. 
8 26. 
Der Bezirksausschuß entscheidet über alle gegen das Verfahren und die Ent- 
scheidungen der Einschäpungskommissionen angebrachten Beschwerden und Reklamationen, 
sowie über die im Interesse des Staates eingelegten Berufungen (el. § 25 Abfs 3). 
Bei Erörterung der zuletzt gedachten Berufungen stehen dem Bezirksausschusse 
dieselben Befugnisse zu, wie den Einschätzungskommissionen. 
Behufs Prüfung der von den Steuerpslichtigen angebrachten Reklamationen 
hat der Bezirksausschuß zuvörderst ebenfalls auf dem § 18 nachgelassenen milderen 
Wege den Versuch zu machen, die Wahrheit zu ergründen, demnächst aber die Befug- 
niß, eine genaue Feststellung der Vermögens= und Einkommensverhältnisse des Rekla- 
manten zu veranlassen und zu diesem Behufe das Recht, Zeugen, äuß#ersten Falles.
	        
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