Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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a) Er hat den allgemeinen Gesundheitszustand in seinem Bezirke zu 
überwachen und für Beseitigung alles dessen Sorge zu tragen, was denselben beeinträchtigen 
könnte; er muß daher gemeinschaftlich mit den Landrathsämtern und Stadtgemeindevorsländen 
zweckdienliche Einleitungen dahin treffen, daß vorhandene Gebrechen des Sanitätswesen 
gehörig ergründet und abgestellt und hierauf sich beziehende geeignete Vorschriften und Ein- 
richtungen getroffen oder bereits bestehende verbessert werden. 
b) Er hat die Aufrechterhaltung und Vollziehung der Medizinalgesetze zu 
übenwachen und Contraventionen gegen dieselben bei der competenten Behörde zur Anzeige 
zu bringen. 
.) Der Physikus ist den Distrikts-Hebammen und Leichenwäscherinnen 
unmittelbar vorgesetzt. Er hat sie in ihrer Berufsthätigkeit zu überwachen, den seitens der 
Gemeinden oder Privaten erhobenen Klagen nachzuforschen, ihnen zur Last fallende Pflicht- 
widrigkeiren zu rügen und dieselben, sofern sie mit Strafen bedroht sind, bei der betreffen- 
den Behörde anzuzeigen. 
Diejenigen Personen, welche sich zu Distriktshebammen gemeldet haben, hat er vor 
ihrer Eu#sendung in cine Lehranstalt bezüglich ihrer Befähigung zu dem Dienste zu prüfen 
und ihnen nach absolvirtem Lehrkursus und bei der Lehranstalt bestandener Prüfung das 
durch §. 30 der Reichs-Gewerbeordnung vorgeschriebene Prüfungs-Zeugniß ausgustellen. 
Denjenigen Individuen, welche, ohne Distrikts= Hebammen zu sein, als Hebammen 
practiciren wollen, hat er auf Grund deß von einer Lehranstalt enthaltenen Zeugnisses über 
die beflandene Prüfung ebenfalls ein Prüfungs-Zeugniß auszustellen. 
Die Leichenwäscherinnen hat er zu unterrichten und sich von ihrer Thätigkeit und 
Brauchbarkeit zum Oestern zu überzeugen. 
4) Er hat die Befolgung der wegen des Verkaufs von Arzneimtttteln 
und Giften bestlehenden gesetzlichen Vorschriften allenthalben zu kontroliren, 
er hat daher die Apotheken und Droguenhandlungen selnes Bezirks zu besuchen, sich 
namentlich von der in den ersteren herrschenden Ordnung, von der Güte der Arzueien und 
von der Beobachtung der Arzneitare zu überzeugen und nach Besinden an Unser Ministerium, 
Abth. für das Innerc, behufs Anordnung einer Revision der Apotheken zu berichten. Er 
hat für unverzügliche Abstellung enva bemerkter Mängel zu sorgen und strafbare Ungebühr- 
nisse anzuzeigen. " 
Das Selbstdispensiren der Aerzte, wo solches ausnahmsweise gestattet ist, hat er auf 
Gruno der hierauf bezüglichen besonderen Vorschriften zu überwachen. 
ee) Der Physikus hat sich der Prüfung der Apotheker-Gehilfen und Lehrlinge 
in den Apotheken, sowie der Heilgehilfen seines Bezirks zu unterziehen. 
1) Der Phpsikus hat darüber zu wachen, daß in seinem Begirk Niemand ohne dazu
	        
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