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Gesetz,
vom 25. November 1876,
die Aufhebung der Stolgebühren und anderer Abentrichtungen für
gewisse kirchliche Handlungen betreffend.
Wir heinrich der Vierzehnte, von Gotles Gnaden, Jüngerer Cinie, regierender Fürst Reuß,
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein ic. ic.
verordnen hierdurch unter Zustimmung des Landtags was folgt:
81.
Der Gebührenbezug der Geistlichen und Kirchendiener für Taufen, kirchliche
Aufgebote und Trauungen, sowie für Ausstellung kirchlicher Zeugnisse, kommt vom
1. Jannar 1877 ab in Wegfall.
8 2.
Für die Vornahme von Taufen und Traunngen, bei denen eine über das ge-
wöhnliche Maaß hinansgeheude Leistung oder Thätigkeit beansprucht wird, ingleichen
für Ausstellung kirchlicher Zeugnisse, sind von dem angegebenen Zeitpunkte ab die her-
gebrachten, bezw. besonders festzusepende, Gebühren an die betreffende Kirchkasse zu
entrichten.
Bei Haustraunngen außerhalb des Pfarrorts ist überdies dem Pfarrer freier
Transport zu gewähren, entweder mittels gestellter angemessener Fuhre oder durch
Vergütung der Auslage für die vom Pfarrer selbst beschaffte Fuhre. "
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Abgaben an Kirchkassen und sonstige öffentliche Kassen, sofern nicht deren Entrichtung
einen Anspruch auf besondere Gegenleistungen begründet, für die Folge gleichfalls
aufgehoben.
3.
Die Pfarrer und ständigen Kirchendiener erhalten für die ihnen hiernach (§ 1)
entgehenden Gebühren eine Entschädigung, welche nach den im Jahre 1875 festgestellten
Besoldungsdesignationen und, soweit diese keinen genügenden Anhalt geben, nach einem