Gesetz sammlung
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie.
Nr. 395.
Gesetz
vom 19. Dezember 1876,
den Aebergang der Landrentenbank auf den Staat Betreffend.
Wir geinrich der XIV. von Golles Gnaden, Jüngerer iuie, regierender Fürst Reuß,
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenslein 2c. 2c.
verordnen unter Zustimmung des Landtags was folgt:
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Die zufolge § 1 des Gesetzes vom 15. Jannar 1858 (Gesetzs. Bd. XII S. 2)
zeither durch die Geraer Bank versehene Funktion der Landrentenbank geht mit An-
fang des Jahres 1877 auf den Staat über.
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Das zur Uebernahme der Laudrentenbank erforderliche Kapital wird aus dem
Fonds der französischen Kriegskostenentschädigung entnommen. Andrer Seits sind die
alljährlich auf die seiner Zeit baar ausgezahlten Rentenkapitalien entfallenden Amor=
tisationsqguoten dem gedachten Fonds stets wieder zuzuführen.
Ausgegeben am 20. Dezember 1876.